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Wie schmeckt das Recht?

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 8. November 2009 aus der Kategorie Tagungen, Visuelle Rechtskommunikation | 1 Kommentar »

Aufmerksamen Beobachtern wird kaum entgangen sein, dass mein Hinweis auf die »2. Münchener Rechtsvisualisierungstagung am 23. und 24. 11. 2009« nicht korrekt war. Tatsächlich lautet der Titel der Veranstaltung »Tagung zur Rechtsvisualisierung, zum Audiovisuellen und Multisensorischen Recht«. Diese Richtungsänderung hat sich mit einem Aufsatz der Organisatorin, Frau Dr. Colette C. Brunschwig, vom Februar dieses Jahres angebahnt, der unter dem Titel »Rechtsvisualisierung – Skizze eines nahezu unbekannten Feldes« in der Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (MMR) erschienen war. Gleich im ersten Absatz macht die Verfasserin einen überraschenden Sprung, indem sie von Multicodierung und Multimedialität zu Multisensorik übergeht. Ohne das dass an dieser Stelle schon deutlich wird, werden am Ende nicht mehr nur um die Medienkombination aus Schrift und Sprache, Bild und Ton, sondern alle fünf Sinne gefordert.
Brunschwig meint, Juristen stünden mit ihrer skeptischen oder gar ablehnenden Haltung gegenüber nichtsprachlichen rechtlichen Inhalten »im Widerspruch zu den Zeichen der Zeit«. Die »Beispiele aus der Rechtspraxis«, die diesen Widerspruch belegen sollen, sind aber nicht sehr eindrucksvoll. Es geht in erster Linie um die forensische Verwendung von Bildern. Doch das ist ein alter Hut. Und die Quelle, auf die Brunschwig sich dazu beruft, ist problematisch, denn sie stammt aus einem Band mit dem zweideutigen 1 Titel »Bildregime des Rechts«, der – obwohl Juristen beteiligt waren – die Ebenen durcheinander bringt, weil der Rechtsbezug der Bilder nicht klargestellt wird. Bilder der Medien vom Recht, Bilder als Objekt von Rechtsnormen und Rechtsprechung, forensische Bilder und (eigentlich nur historische) Bilder in der Kommunikation über Recht – für Kulturwissenschaftler ist das alles ein großer Brei. Ich hätte mir aber auch von Brunschwig gewünscht, dass sie in ihrem zweiten Absatz den unterschiedlichen Rechtsbezug von Bildern und meinetwegen anderen nichttextlichen Kommunikationsmitteln noch deutlicher bestimmt hätte. Sie spricht von rechtlichen, rechtlich bedeutsamen und rechtlich relevanten Inhalten. Von der genauen Bestimmung des Rechtsbezugs der Worte, Bilder, Töne usw. hängt vieles ab. So hat sich z. B. in der juristischen Ausbildung die Einstellung gegenüber dem Multimediaeinsatz geändert. Die Filme von Tele-Jura und Law Vodcast, die Frau Brunschwig erwähnt, werden vielleicht nicht überall wahrgenommen. Doch wer sie einmal entdeckt, ist heute gerne auch bereit, sie mindestens der Abwechslung halber einmal einzusetzen, wenn er die technischen und urheberrechtlichen Möglichkeiten dazu hat. Aber Frau Brunschwig hat natürlich recht: In der professionellen Kommunikation über Rechtsinhalte gibt es eine extreme Abstinenz gegenüber Bildern, auch wenn ich nicht von einem Tabu reden würde. Doch hier steht der Beweis, dass Bilder nicht nur in Einzelfällen wirklich nützlich sind, noch immer aus.
In einem weiteren Schritt trägt Frau Brunschwig zusammen, was alles bisher über Bilder und Recht geschrieben und gezeigt worden ist. Sie meint, es sei da eine veritable Wissenschaftsdisziplin entstanden, hadert aber mit dem Namen. Der von ihr selbst einst vorgeschlagene Begriff Rechtsvisualisierung sei zu eng. Heute müsse von der Wissenschaft vom multisensorischen Recht gesprochen werden. Der einzige Hinweis auf halbwegs einschlägige Inhalte geht nach Edinburgh zu einem Project »Beyond Text in Legal Education«. Auf der Webseite liest man:

We want to create a space where there will be opportunities for learning ’through the body’, and thereby to investigate the unique kind of knowledge (known in the literature as “embodied knowledge”) that may emerge from this improvisatory practice. This space would take the form of workshops we will arrange, lead by artists from dance … and the visual arts …, where participants will be involved in the production of visual and movement-based artwork.

Ich habe mich nie mit »embodied knowlegde« befasst. Wenn ich richtig informiert bin, wird der Ausdruck mit zwei oder sogar drei Bedeutungen verwendet, nämlich einmal steht er für implizites Wissen (tacit knowledge) und zum anderen geht es um die körperliche Fundierung mentaler Prozesse und um wirklich körpergebundenes »Wissen« im Sinne von mehr oder unbewussten Reaktionsfähigkeiten.2 Da wäre doch ein altmodische Juristenball wohl noch ein besseres Beispiel für die multisensorische Betätigung von Juristen. Ein bisschen habe ich das Gefühl, als ob man in Edinburgh das alte Thema »Law and Literature« auf »Law and Arts« ausweitet. Das verdient kaum die Benennung als multisensorisches Recht. In Edinburgh bezieht man sich u.a. auf das Buch von Paul Maharg, Transforming Legal Education: Learning and Teaching the Law in the Early Twenty-first Century (2007). Zum Glück liegt es schon aus ganz anderem Anlass 3 seit Wochen auf meinem Schreibtisch. Aber auch da entdecke ich kein multisensorisches Recht.
Geschmack, Geruch und Tastsinn sind zwar an der Aufnahme von Signalen beteiligt. Aber anders als die Signale, die von Augen und Ohren empfangen werden, dienen jene – von der Brailleschrift einmal abgesehen – gewöhnlich nicht der Kommunikation. Es kommt natürlich darauf an, was man will. Wenn ich mich mit Text und Bild beschäftige, dann tue ich das entweder als Jurist oder als Legal McLuhanite. Dazu konzentriere ich mich auf die Kommunikationsmedien. Die körperliche Fundierung mentaler Prozesse durch Geschmack, Geruch oder Gefühl überlasse ich den Psychologen. Um es deutlich zu sagen: Ich halte den Aufbruch zum multisensorischen Recht für einen Fehlstart. Trotzdem zögere ich nicht zu behaupten: Das Recht schmeckt vielen bitter.

Nachtrag vom 9. 11. 2009: Beim Aufräumen finde ich eben einen Artikel der Psycholinguistin Uta Sassenberg »Wohl dem, der den Geist in beide Hände nimmt«, der am 9. 11. in der FAZ abgedruckt wurde4. Darin beschreibt die Autorin, wie Gesten dem Verständnis und der Gedächtnisbildung helfen können. (Und vielleicht helfen sie auch dem Redner.) Aber das wussten wir eigentlich immer schon, dass die Vorlesung eine multimediale Veranstaltung ist. Ist sie nun auch multisensorisch?

  1. Genetivus subjectivus oder objectivus?
  2. Beispiel: Eben wollte ich »Supreme Court« schreiben. Aber meine Finger dachten phonetisch und machten daraus »Suprime Court«.
  3. Ich wollte an dieser Stelle über das 9. Kapitel »Multimedia and the Docuverse of Law« berichten.
  4. Er ist im FAZNET nur noch gegen Bezahlung zugänglich.
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Empfohlene Zitierweise
Klaus F. Röhl: Wie schmeckt das Recht?. Beitrag in Recht anschaulich, 8. November 2009, abrufbar unter http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=793
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Ein Kommentar auf “Wie schmeckt das Recht?”

  1. Wie riecht das Recht? | Recht anschaulich Says:
    November 15th, 2009 at 10:52 am

    [...] Wie schmeckt das Recht? [...]

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