Multisensorische Moral
Rubin ist das Wissenschaftsmagazin der Ruhr-Universität Bochum. Es bietet eigentlich immer interessante Artikel, hat ein hochwertiges Layout und immer wieder gute Bilder. Auch das eben erschiene Heft Winter 2011 habe ich wieder gerne durchgeblättert und einige Artikel mit Gewinn gelesen, darunter einen der in Bochum ziemlich neuen Professorin Corinna Mieth, die einen Lehrstuhl für praktische Philosophie unter besonderer Berücksichtigung der Politischen Philosophie und Rechtsphilosophie innehat. Die Überschrift lautet »Pflichten stark machen. Weltarmut und die Pflichten der Reichen: Eine neue Position in der philosophischen Debatte«. Die Autorin geht der These Peter Singers1 nach, dass die Bürger der reichen Staaten gegenüber den Armen in der Welt nicht bloß moralisch lobenswerte Wohltäter seien, dass sie also nicht bloß »superrogatorische«, sondern starke moralische Pflichten hätten. Mieth hält das Distanzargument allein nicht für ausreichend, um eine starke Hilfspflicht zurückzuweisen. Sie weist auch die These von Thomas Pogge 2 zurück, die Hilfspflicht sei eine letztlich in der UN-Menschenrechtskonvention begründete Gerechtigkeitspflicht, weil versäumt werde, den in den armen Ländern von Staat und Wirtschaft begangenen Rechtsverletzungen an ihren Bürgern nicht zu begegnen. Mieth meint, mir einleuchtend, dass Mitwirkung einzelner Bürger reicher Staaten an der Verursachung der Armut und ihr Profitieren seien zu dünn, um daraus eine Kompensationspflicht abzuleiten. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass starke individuelle Hilfspflichten vor allem an der Unüberschaubarkeit der empirischen Zusammenhänge scheitern. 3
Ich will in diese Diskussion nicht einsteigen. Man kann nicht überall mitmischen, und ich habe mich bisher damit zufrieden gegeben, dass Entwicklungshilfe nach allgemeiner Auffassung nach dem zweiten Weltkrieg zu einer (institutionellen) Pflicht für die einen, zu einem Anspruch für die anderen und zu einer globalen Aufgabe für alle geworden ist. Auslöser war bekanntlich Präsident Trumans berühmtes »Point Four Program«:
»Fourth: We must embark on a bold new program for making the benefits of our scientific advances and industrial progress available for the improvement and growth of underdeveloped areas.« (Rede zum Amtsantritt 1949)
Dass ich den Artikel hier aufgreife, hat natürlich mit den Bildern zu tun. Gleich der erste Satz lautet:
»Vor den Bildern aus Burundi, Eritrea oder Somalia kann im Medienzeitalter kaum jemand die Augen verschließen.«
Das weckt mein Interesse. Darum ging es u. a. auch auf der Berliner Tagung, über die ich im Eintrag vom 13. 12. 2011 berichtet habe. 4 Aber die acht Bilder, die dann folgen, können mein Mitleid nun wirklich nicht wecken. Da klappert laut die Bild-Text-Schere. »Menschenrechte – Nahrung, Kleidung Unterkunft« , so lautet die Legende von Abb. 7:

Bilder wecken Emotionen und deklaratives Wissen (auch über moralische Forderungen) wird intensiver aufgenommen, wenn es von Bildern begleitet wird. Das nennen manche dann multisensorisches Recht. Alle kennen wir multisensorische Literatur. Sie wird repräsentiert durch all die jungen Autorinnen, die auf den Verlagsanzeigen mit ihrem Porträts für ihre Bücher werben. Vermutlich müssen die Autorinnen zunächst beim Lektor ein Gesichtsbad nehmen, bevor ihr Manuskript akzeptiert wird. Beauty sells. Und nun auch multisensorische Moralphilosophie. Bevor der Text beginnt, wird eine ganze Doppelseite für ein Foto der Autorin verwendet. Hier ist es. 5

Allerdings begnügt sich der Kopf mit der einen Bildhäfte. Der Rest wird durch einen diffusen Hintergrund ausgefüllt. Man sollte sich das Heft hier als PDF herunterladen, um die Doppelseite anzusehen. Nur so gewinnt man einen Eindruck. Das Porträt ist gelungen. Jeder, der künftig das Bild einer repräsentativen Ordinaria zeigen möchte, sei darauf hingewiesen. Das ist die Wirklichkeit der deutschen Universität. Und ich bin sicher nicht der einzige, den gerade dieses Bild veranlasst hat, den Artikel zu lesen, und der sobald nicht mehr vergessen wird, was unter superrogatorischen Pflichten zu verstehen ist.
- Peter Singer, Hunger, Wohlstand, Moral, in: Barbara Bleisch/Peter Schaber (Hg.) Weltarmut und Ethik, Paderborn: Mentis, 2011. Ich habe die Quelle nicht nachgelesen. ↩
- Thomas Pogge, Weltarmut und Menschenrechte. Kosmopolitische Verantwortung und Reformen, Berlin: De Gruyter 2011. Auch dieses Buch habe ich nicht gelesen. ↩
- Natürlich steht im Hintergrund ein größeres Projekt. Angekündigt ist ein Buch Corinna Mieth, Positive Pflichten. Zum Verhältnis von Hilfe und Gerechtigkeit in Bezug auf das Weltarmutsproblem, das demnächst bei De Gruyter erscheinen soll. ↩
- Und darum geht es in dem Aufsatz »Gerechtigkeit vor Augen. Visuelle Kommunikation im Gerechtigkeitsdiskurs«, in: Peter Dabrock u. a. (Hrsg.), Kriterien der Gerechtigkeit (Festschrift für Christofer Frey zum 65. Geburtstag), Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2003, S. 369-384. ↩
- Nach dem Bildnachweis im Heft stammt es von Christian Nielinger. ↩
Filme im Hörsaal und kein Ende
Am Wochendende gab es in der Heimlichen Juristenzeitung einen Bericht, wonach nun auch die Mediziner auf den Trichter gekommen sind, das Studium mit Spielfilmen anzureichern.1
In den USA erscheint gerade ein neues Buch von Kelly Lynn Anders, Advocacy to Zealousness. Learning Lawyering Skills from Classic Films, Carolina Academic Press 2012 (ISBN: 978-1-59460-798-1). Darüber berichtet kurz das National Law Journal vom 2. 1. 2012.
- Lucia Schmidt, Wenn der Hörsaal zum Kino wird, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. 12. 2011/1. 1. 2012 S. C 4; nur im FAZArchiv gegen Bezahlung verfügbar. (Lohnt sich nicht.) ↩
»Imago, Actio, Justitia – Bilder, Körper und Handlungen des Rechts« II
Am 3. und 4. Dezember war ich also in Berlin zur Tagung und habe meinen Vortrag abgeliefert. Keinem ist aufgefallen, dass ich die Überschrift etwas verändert hatte.1 Aber warum sollte auch jemand darauf achten, sind doch Vortragstitel schon längst nicht mehr informativ. Das Programm der Tagung übte sich insoweit in der Kunst der Verrätselung. Wer hätte unter der Überschrift »Das Subjekt gründen. Zur normativen Funktion von Bildern« eine Interpretation von Kleists Novelle »Der Findling« erwartet oder unter der »Verleumdung des Apelles« eine Analyse von Dürers Bildern im Nürnberger Rathaussaal? Bredekamp und Haltern blieben fern. Aber die Tagung war interessant.
Höhepunkt war der Nachmittag des 4. 12., wo der Journalist Roy Gutman und der Fotograf Andree Kaiser auftraten, um über die Wirkung ihres Berichts aus einem Konzentrationslager und über vergewaltigte Frauen in Bosnien 1993 zu reflektieren, und wo Rupert Neudeck erzählte, wie seinerzeit durch Fernsehsendungen mit Bildern aus dem südchinesischen Meer die Unterstützung des Publikums für das Projekt Cap Anamur gewonnen wurde. Die Entschlüsselung des bekannten Bildes aus dem Situation Room des Weißen Hauses vom 1. Mai 2011 als Tyrannenmord durch Carolin Behrmann war gewagt. Mitveranstalter Philipp Ruch dämpfte die Hoffnung auf die Wirkungsmacht von Schreckensbildern, indem er darlegte, dass die Alliierten schon 1944 über Bilder aus deutschen Konzentrationslagern verfügten, ohne dass diese viel Beachtung gefunden hätten. Für mich neu und besonders eindrucksvoll war eine Präsentation des chilenischen Künstlers Alfredo Jaar, der seine Installationen und ein Denkmal zum Völkermord in Ruanda vorstellte.
Bei den übrigen Vorträgen habe ich durchgehend mit Interesse und teils mit Bewunderung zugehört. Meine Bewunderung galt vor allem der Fähigkeit, mit Hilfe eines eigenen Vokabulars alles mit allem in Verbindung zu bringen. Die Akribie, mit der die Kunsthistoriker ihren Themen nachgehen, hat für mich aber doch eher die Qualität eines Museumsbesuchs mit hochkarätiger Führung. Ich will daher nur noch den Vortrag von David Freedman erwähnen, weil er in zweierlei Hinsicht (für mich) bemerkenswert war. Erstens, weil er aufzeigte, dass Pieter Breughel (d. Ä.) für mehrere seiner Bilder Holzschnitte aus den Strafrechtsbüchern von Jost Damhouder2 als Vorlage verwendet hat.3 Zweitens, weil ihm Folterbilder aus dem Kriminalmuseum als Beispiele für »embodiment« von Recht dienten. »Embodiment« steht zurzeit nicht nur bei den Legal Multisensorics, sondern auch bei den Kunstwissenschaftlern hoch im Kurs. Ich habe embodiment bisher als Verkörperung übersetzt und wäre nie auf die Idee gekommen, Bilder von Körpern als Verkörperung anzusprechen.
- Von »Wer nicht sehen will, muss fühlen.« zu »Wer nicht lesen kann, muss fühlen.« ↩
- Dazu etwas näher in meinen »Bildern in gedruckten Rechtsbüchern«, S. 326 ff. ↩
- Gezeigt wurde insbesondere Breughels La Justicia; dazu mit Abbildung Karl Heinz Burmeister, »La Justicia« de 1559 de Pieter Brueghel el Viejo, Fundamentos del Derecho, 2008. ↩
Cornelia Vismann über das »Cine-Gericht«
Nachdem in diesem Blog mehrfach von »Recht und Film« die Rede war, greife ich hier aus dem Buch von Cornelia Vismann über »Die Medien der Rechtsprechung«1 das Kapitel über das »Cine-Gericht« in der Mitte des Buches heraus. Über die Grundthese des Buches habe ich bereits auf Rsozblog2 geschrieben. Bei dem hier folgenden Eintrag hat mir Michael Böhnke durch einen ausführlichen Kommentar sehr geholfen. Ich nehme die Gelegenheit wahr, auf seine Bestandsaufnahme über den deutschen Gerichtsfilm als rechtshistorische Quelle hinzuweisen, über die ich in diesem Blog berichtet habe.
Vismanns Kapitel V. über das »Cine-Gericht« ist in vier Abschnitte untergliedert. Der erste Abschnitt (S. 190-215), der keine eigene Überschrift trägt, beschreibt die »aufklärerische Tradition der frühen Gerichtsfilme, welche die Verfahrensabhängigkeit der Wahrheit leugnen und den Bildern eine Wahrheit zuschreiben« (S. 216). Es folgen drei Abschnitte mit eigener Überschrift: 1. Das Kino-Dispositiv (S. 215-221), 2. Courtroom-Drama (S. 222-240) und 3. Nürnberg (S. 241-270).
Einleitend stellt Vismann zwei frühe Stummfilme und die Ideen des Psychologen Hugo Münsterberg gegenüber, um daraus eine Typologie der Rückblende zu entwickeln. Hugo Münsterberg (1863-1916) war ein Pionier der angewandten Psychologie, der sich wohl als erster auch mit der Glaubwürdigkeit von Zeugen auseinandergesetzt hat und damit auch die Anregung zur Konstruktion des Lügendetektors gab, und der – in unserem Zusammenhang – vor allem mit seinem Buch »The Photoplay. A Psychological Study« 3 zu einem der ersten Filmtheoretiker wurde. Münsterberg hatte wohl – ich habe sein Buch nicht gelesen – die Idee, dass Filme als objektives Beweismaterial dienen könnten. Wie post scelus solche Filme gedreht werden könnten, ist mir unklar.
Vismann bezieht sich auf die Filme »The Third Degree« von Barry O’Neil (USA, 1913) und Michael Curtiz (USA, 1926), die auf Ideen von Münsterberg zurückgehen sollen. Thema der Filme ist das falsche Geständnis. Da im Stummfilm Zeugenaussagen nicht wiedergegeben werden können, treten Bilder an ihre Stelle. Und daraus folgt Vismanns These: »Die filmtechnische Möglichkeit des ›cut-back‹ stiftet die Verbindung von Gericht und Film. Ohne Rückblende kein coutroom drama.« (S. 203 f.)
Die Rückblenden-These ist in dieser Engführung problematisch. Sie ist vielleicht für die Stummfilmzeit plausibel (allerdings ist es heute unmöglich, das Korpus zu sichten; 80-90% aller Stummfilme sind verschollen), nicht jedoch für den Tonfilm. Zahlreiche Klassiker des Genres (Young Mr. Lincoln, To Kill a Mockingbird, Inherit the Wind etc.) kommen ohne Rückblende aus. Schauspieler lieben lange Dialogszenen und folglich Gerichtsszenen. Zudem sind Gerichtsszenen auch in zahlreichen Filmen der dramaturgische Abschluss der Handlung. Rückblenden sind dann unnötig. Umgekehrt gilt die Aussage über die »Bildwahrheit« der Rückblende generell für Erzählfilme, also nicht ausschließlich für Gerichtsfilme, sogar bis zu dem Punkt, dass Rückblenden Informationen oder Plotelemente enthalten, die der »Erzähler« gar nicht selbst wissen kann. Im Übrigen unterliegt das Stilmittel der Rückblende einer gewissen Mode. In den 30er Jahren war es eher unpopulär, in den 40ern (Schwarze Serie/Film Noir) sehr beliebt und in den 70er Jahren völlig out of fashion.
Weiter bei Vismann S. 205: »Die meisten Rückblenden in Gerichtsfilmen verfolgen denselben Zweck wie der Film im Film. Sie installieren eine Bildwahrheit, die über der justitiellen Wortwahrheit steht.« Diese Aussage wird differenziert am Beispiel von »On the Witness Stand«, »Witness for the Prosecution« (Zeugin der Anklage) und »Anatomy of a Murder«. S. 211 f.: »Die große und heikle Frage, die die gesamte Geschichte des Gerichtsfilms begleitet, betrifft den Status der Bilder im Flashback. Können sie – so wie ein Film im Film – die Funktion eines Beweises in einer Gerichtsverhandlung übernehmen, wenn sie doch lediglich die filmische Umsetzung der Worte sind, die ein Zeuge oder der Angeklagte in einem Prozess über die Wahrnehmung eines vergangenen Geschehens äußert? Die Frage ist deswegen so entscheidend, weil Filmbilder gerade durch die Konventionalisierung eine Objektivität beanspruchen, die einem ins Bild gesetzten, subjektiven, erinnernden Flashback in einem Gerichtsfilm eigentlich nicht zusteht.« Mit Konventionalisierung ist wohl gemeint, dass filmische Rückblenden praktisch ausnahmslos wiedergeben, was als Wahrheit anzusehen sein soll. Die von Frau Vismann genannten Beispiele »Witness for the Prosecution« (1957) und »Anatomy of a Murder« (1959) sind in diesem Kontext eher unglücklich. »Witness« enthält (aus dem Gedächtnis) eine Rückblende, die jedoch vergleichsweise entbehrlich ist. »Anatomy« verweigert den Rückblick und die visuelle Abschilderung der Tat völlig. Beide Filme würden also nur den zweiten Teil des Arguments, die »Unterlegenheit« der Wortwahrheit, unterstreichen, sie zeigen aber andererseits, dass courtroom dramas sehr wohl ohne Rückblenden auskommen können. Einer der berühmtesten aller Gerichtsfilme, der japanische »Rashomon« (1950), widerlegt die These völlig. Hier gibt es vier Rückblenden, jeweils aus dem Blickwinkel der Protagonisten, die eine völlig andere Sicht der Dinge darstellen. Der Film wurde so zum Musterbeispiel für die Relativität der (Bild-)Wahrheit.
Was die unterschiedlichen Wahrheiten betrifft – Wirklichkeit, Film, Verfahren –, so ist das ein ziemlich alter Hut, den Michael Niehaus sehr schön aufgebürstet hat.4 Was schließlich Sigmund Freuds These vom Schuldgefühl als Motivation falscher Geständnisse oder gar für Verbrechen (S. 197 f.) für den Gerichtsfilm bedeutet, ist mir nicht klar geworden. Aber Freud ist macht sich immer gut.
Der einleitende Abschnitt des »Cine-Gerichts« Kapitels endet S. 215: »Die Verdoppelung der Szene in Gericht und Film führt schließlich zu einem intriganten Doppelspiel zwischen Filmbild und Zeugenaussage, Rückblende und Erinnerung. Und der Zuschauer, der mehr weiß oder meint, mehr zu wissen als die Richter, ist zum Entscheiden ermächtigt.«
Im nächsten Abschnitt geht es um das »Kino-Dispositiv«. Vismann verstand sich als Kulturwissenschaftlerin. In dieser Disziplin redet man foucaultisch.5 Handliche Definitionen braucht man nicht. »Dispositive sind Anfänge, sie setzen Genesen in Gang.« (S. 17) Aber dahinter steckt doch ein wichtiges Konzept. Das Problem ist nur, dass man sich in den Kulturwissenschaften weigert, an die relativ handfesten Begriffe der Soziologie anzuknüpfen, und sei es auch nur, um eventuelle Unterschiede und Unzulänglichkeiten aufzuzeigen. Das Dispositiv entspricht einem Stück Sozialstruktur. Es handelt sich um ein relativ fest gefügtes Ensemble von Normen und Institutionen, Wissensbeständen und sozialen Praktiken, die immer schon vorhanden sind, wenn Menschen handeln. Konkret prägt diese Struktur die Situation, in der gehandelt wird. Der Dispositivbegriff gewinnt (u. a.) dadurch einen besonderen Touch, dass er gerne auch für bestimmte Konstellationen von materiellen Objekten oder technischen Verfahren verwendet wird, für Computer und Mobiltelefon oder eben für Theater, Gerichtssaal und Kino. Jede dieser Konstellationen bietet spezifische Möglichkeiten des Erlebens und Handelns. Und eben darin besteht das Dispositiv. Systemtheoretiker sprechen auch gern von einer Eigenlogik. Für Evolutionstheoretiker ist ein Dispositiv vielleicht ein preadaptive advance, eine Ausgangslage, die verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Das Kino-Dispositiv wird von Vismann aber gar nicht als solches thematisiert, sondern von vornherein nur für den Gerichtsfilm angesprochen. »Die Zuschauer sind in Gerichtsfilmen ein konstitutives Element. Sie entscheiden. … Zuschauer sind Geschworene ohne Amt.« (S. 215) Die Zuschauer werden also in die Position der Jury versetzt, wenn sie über die Entscheidung des Gerichts nachdenken wollen, nur mit dem Unterschied, dass sie selbst unbeteiligt und unbeobachtet im dunklen Kinosaal sitzen.6 »Denn so wie das Theaterdispositiv den Zuschauer hervorgebracht hat, der in dem Maß zum unbeteiligten Zuschauer wird, in dem Berufsrichter ihn aus der Position des Sehens als Entscheiden verdrängt haben, schafft das Cine-Dispositiv den unbeobachteten Beobachter als Entscheider.« (S. 217) Das werde durch eine Kameraführung erreicht, die das Geschehen im Gericht aus dem Blickwinkel der Jury aufnehme, so dass im amerikanischen Gerichtsfilm die Jury selbst nicht ins Bild komme.7 Diese Aussage Vismanns ist kaum haltbar. Allerdings gewinnt die Jury im Film selten Profil, da aus dramaturgischen Gründen nicht zwölf Figuren vorgestellt werden können. Dagegen ist aber das dramatische Plädoyer vor der Geschworenenbank ein Standard.
Es gehört sich natürlich, dass die unsichtbare Jury im kulturwissenschaftlichen Jargon zum »blinden Fleck(en)« aller (amerikanischen) Gerichtsfilme (S. 219) hochstilisiert wird. »Die zwölf Geschworenen« (Twelve Angry Men, 1957) seien keine Ausnahme«, denn der Film dringe nicht etwa in die Jury-Beratung vor; vielmehr werde hier innerhalb der Jury selbst für eine unsichtbare Jury Gericht gespielt. »Unter dem Vorsitz des Geschworenen Davis gerät die Beratung zu einer regulären Gerichtsverhandlung mit Rede und Gegenrede. Die Rollen der Anwesenden entsprechen denen im Verhandlungsraum. Es gibt Ankläger und Angeklagte, Zeugen und Richter. So geht es auch bei der Beratung zu wie in einer Gerichtsverhandlung, nur noch rationaler und braver als in Gerichtsfilmen.« (S. 145) Später wird diese – wie ich finde – kühne Interpretation auf einen Artikel von Clover gestützt, die mit den Sätzen zitiert wird, »point, counterpoint; direct examination, cross examination … Despite its jury-room setting, it still plays to an off-screen jury.« (S. 220 f.). Mir ist die von Vismann herangezogene Arbeit Clovers nicht zugänglich. Stattdessen habe ich einen anderen Aufsatz von Clover gelesen, der im gleichen Jahr veröffentlicht wurde, und von dem die Autorin sagt, es handle sich um eine kürzere Version von »God Bless Juries!«.8 Dort (S. 403) heißt es: »In short, 12 Angry Men’s jury-focus was an experiment conducted under the sign of European art cinema, and the film’s present reputation is to a considerble extent the creation of academics and intellectuals after the fact. That reputation may be deserved, but I daresay it has somewhat deformed our perception of the place of the jury in cinema.« Das klingt doch ganz anders. Michael Böhnke teilt Clovers Annahme, der Film sei vom European Art Cinema inspiriert, nicht und meint, der Film sei »klassisch« im Sinne des Wortes und nicht avantgardistisch.
Was aber in erster Linie die Zuschauer in die Position der Jury versetze – so Vismann –, sei das split-knowledge-arrangement, also der Wissensvorsprung, den der Zuschauer durch Rückblenden und andere Bilder von außerhalb des Gerichtssaals vor den Gerichtspersonen gewinnt. Auch dafür beruft sie sich auf Clovers »God Bless Juries!« und auch insoweit finde ich in Clovers »Movie Juries« keine Entsprechung. Die »Feststellung« des Zuschauers im dunklen Kinosaal gilt geradezu als Inbegriff der Passivität. Eine aktive »Entscheidung« ist in den meisten Fällen weder angestrebt noch zu erwarten. Vor allem aber: Wie kann der Zuschauer sich in der Position der Jury fühlen, wenn er offensichtlich mehr oder anderes weiß, als die Jury? Und warum sollte dann die Jury aus dem Bild genommen werden?
Das Kapitel über das »Cine-Gericht« enthält noch einen Abschnitt mit der Überschrift »Courtroom-Drama«. Darunter versteht Vismann aber hier nicht, wie üblich, ganz allgemein fiktive Darstellungen von Gerichtsszenen, sondern nur Filme, die die Judenvernichtung thematisieren. Dazu rechnet sie auch die Filmdokumentationen, die im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess zu Beweiszwecken vorgeführt wurden und die Filme, mit denen dieses und andere reale Gerichtsverfahren dokumentiert wurden. In der Sache behandelt der Abschnitt aber nur die höchst aufwendigen technischen und personellen Vorkehrungen für das Simultan-Dolmetschen in Nürnberg.
- Herausgegeben von Alexandra Kemmerer und Markus Krajewski, S. Fischer Verlag, Frankfurt a. M. 2011, 456 S., 22,95 EUR. ↩
- Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung
Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismanns Tribunalisierungsthese. ↩ - 1916; deutsch: Das Lichtspiel: eine psychologische Studie, Wien 1996; dazu ein von Rudolf Arnheim verfasstes, aber dann an anderer Stelle gedrucktes Geleitwort. ↩
- Michael Niehaus, Evidenz: Die Wahrheit des Films und die Wahrheit des Verfahrens, in: Stefan Machura und Stefan Ulbrich (Hg.), Recht im Film, 2002, S. 19-35. ↩
- Weitaus foucaultischer noch verfährt man in dem neuen Sammelband »Blickregime und Dispositive audiovisueller Medien« hg. von Nadja Elia-Borer u. a. (2011). Besonders die Beiträge von Matthias Thiele (Von Eisbären, dem Patient?? Erde, Weltrettungs- und Weltuntergangsszenarien, S. 267-294), und von Samuel Sieber (Zur Politik medialer Dispositive, S. 295-310) rekurrieren ausführlich auf Foucault (S. 274 f., 294 f.). ↩
- Vismann stützt sich für ihre Analyse auf Carol J. Clover, God Bless Juries!, in: Nick Browne (Hg.): Refiguring American Film Genres. History and Theory. Berkeley: University of California Press, 1998, S. 255–277. ↩
- Die Strukturmerkmale, die das Kino-Dispositiv ausmachen sollen, erscheinen willkürlich ausgewählt. Das Dispositiv beginnt schon bei der Besetzung eines Films. Ist die Figur des Anwalts, Angeklagten, Staatsanwalts oder Richters mit einem Star oder Nebendarsteller besetzt? Diesen Aspekt berücksichtigt Vismann später in ihrem Buch, wenn sie darauf hinweist dass im International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY) in Den Haag die Chefanklägerin Carla Del Ponte eine Starrolle gespielt habe. ↩
- Carol J. Clover, Movie Juries, DePaul Law Review 48, 1998, 389-405. ↩
Therapeutische Jurisprudenz mit Bildern oder »Wie heilt das Recht?«
Da ist mir wohl etwas entgangen, nämlich der 31. Internationale Kongress über Recht und Geistige Gesundheit, der vom 28. 6. bis 3. 7. 2009 in New York stattgefunden hat. Was der mit Rechtsvisualisierung zu tun hat? Das mit 479 Seiten erstaunlich umfangreiche Book of Abstracts gibt Auskunft. Ab S. 309 bietet es einen Themenblock über »Therapeutic Jurisprudence and Audio/Visual/Cinematic Ways of Communicating about Law«. Aus dem Abstract des Vortrages von Bruce J. Winick (S. 311) erfahren wir: »Therapeutic jurisprudence is an interdisciplinary field of legal scholarship and law reform that is concerned with law’s impact on emotional well-being.« Winick ist anscheinend der Erfinder1 dieser wunderbaren neuen Disziplin. Da gibt es in Florida ein Therapeutic Jurisprudence Center, und es gibt sogar ein International Network on Therapeutic Jurisprudence.
Therapeutic Justice ist wohl eine Teilmenge von Restorative Justice. Wenn man ein bißchen gugelt, erfährt man2, dass unter diesem Titel etwa heilende Wirkungen von Mediation beim Täter-Opfer-Ausgleich zur Debatte stehen. Therapeutic Justice hat noch stärker die Kontakte zwischen den Professionellen des Rechtsbetriebs (Anwälte, Richter, Polizei) und den Betroffenen im Blick, und ist auf helfende Sozialarbeit ausgerichtet. In diesem Sinne hat die EU den Begriff aufgenommen und den Mitgliedsländern ein RJ-Programm verordnet. Von Zeit zu Zeit braucht die Sau einen neuen Namen, damit man sie wieder durch das Dorf treiben kann. Jahrzehnte haben wir von alternativer Streitregelung gesprochen. Dann vor etwa 20 Jahren kam die Mediation. Aber die hat es auch nicht geschafft3, ebenso wenig der Täter-Opfer-Ausgleich. Über die neue Verpackung freut sich die Verpackungsindustrie, in diesem Falle Forschungseinrichtungen, die neues Geld für Fragebögen und Tagungen erhalten. Näheres auf der Webseite http://www.rjustice.eu/.
Fraglos können Gerichtsverfahren, Zeugenvernehmungen oder eine Verhaftung können starke psychische Effekte haben, und man kann rechtliche Verfahren sicher mehr oder weniger verletzend gestalten und mit ihrer Hilfe vielleicht auch etwas zum Trost der Opfer bewirken. Wenn man auch in Deutschland oder der Schweiz gelegentlich von therapeutischer Jurisprudenz spricht, so meint man wohl in erster Linie die Zusammenarbeit von Ärzten und Juristen beim Umgang mit Tätern und Opfern. Aber diese Benennung ist irreführend. Mit Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz (was nicht ganz dasselbe ist) hat das nichts mehr zu tun, und auch nicht mit Rechtsvisualisierung, wie ich sie verstehe.
Aber ich muss zur Kenntnis nehmen, dass auf der Tagung in New York drei Referenten vorgetragen haben, die in der Literatur zur Rechtsvisualisierung Prominenz genießen (Colette R. Brunschwig, Neil Feigenson, Richard Sherwin, Christina Spiesel). Feigenson, Sherwin und Spiesel sind vor allem wegen ihrer Arbeiten über Bilder vom Recht in den Medien und deren mögliche Rückwirkungen auf das Recht bekannt, und auch auf der genannten Tagung sind sie bei ihren Themen geblieben.4 Ich kenne die New Yorker Vorträge allerdings nur aus den Abstracts. Das gilt auch für das Referat von Frau Brunschwig über »Enhancing Client Well-Being: Integrating Audio-Visual Jurisprudence«. Frau Brunschwig hat dazu ihre Präsentation ins Netz gestellt. Darin findet sich auf einer Folie ein (verstümmelter) Link auf »Penn Law’s Visual Legal Advocacy Roundtable 2007«. Dort wiederum wird gezeigt, wie amerikanische Anwälte versuchen, mit »Day in the Life« und »Victim Impact Videos« die Gegenpartei (?), Richter (?), Juries und wohl auch das Publikum zu beeinflussen. Aber vielleicht dienen die Videos auch nur dem well-being der eigenen Partei, denn sie bieten ihr als technisierte Narrationstherapie Gelegenheit zur Expressivität. Brunschwig sieht darin die Entwicklung zum Integrated-Multisensory-Therapeutic-Law.

Als nächster Schritt wird sandplay therapy angekündigt. Von dort dürfte es zur Aromatherapie in Gefängnissen nicht mehr weit sein.
Feigenson hat den Vortrag Brunschwigs in New York zum Anlass für eine sozialpsychologische Bestandsaufnahme gemacht. Dazu unterscheidet er in Anlehnung an eine Arbeit von Slobogin [1. Slobogin, C. (1996). Therapeutic jurisprudence: Five dilemmas to ponder. In D. Wexler,
& B. Winick (Eds.), Law in a therapeutic key (pp. 763−793). Durham, NC: Carolina
Academic Press.die interne Bilanz von positiven und negativen Wirkungen auf die Verfahrensbeteiligten sowie die externe Bilanz von therapeutischen Effekten gegenüber anderen Rechtswerten und kommt in beiden Dimensionen zu sehr gemischten Ergebnissen. Damit liegt Feigenson in der Tradition der Procedural-Justice-Forschung von Thibaut, Lind, Tyler und vielen anderen, ohne allerdings daran anzuknüpfen. Procedural Justice – Verfahrensgerechtigkeit – ist der etablierte wissenschaftliche Ort für die positiven und negativen Nebenwirkungen des Rechtsbetriebs. Bei der therapeutischen Jurisprudenz werden die Nebenwirkungen zur Hauptsache.
- Eine weitere Schlüsselfigur ist anscheinend David B. Wechsler vom Arizona University College of Law. Auf der Internetseite der Fakultät findet man in seinem Schriftenverzeichnis auch eine Reihe von teils ganz neuen Aufsätzen, die bei SSRN heruntergeladen werden können. ↩
- von Jo-Anne Wemmers/Katie Cyr, Can Mediation Be Therapeutic for Crime Victims? An Evaluation of Victims’ Experiences in Mediation with Young Offenders, Canadian Journal of Criminology and Criminal Justice, 2005, S. 527-544. ↩
- Dazu mein Eintrag auf Rsozublog vom 5. 10. 2009; Das zweite Mediations-Paradox: Erfolgreich, schneller, billiger und besser, aber ungenutzt. ↩
- Sherwin hat gesprochen über » Criminal Predators and What to Do about Them: Popular imperatives from screen-based reality«, Feigenson und Spiesel über Gehirndarstellungen mit Hilfe der Kernspintomographie. ↩
»Imago, Actio, Justitia – Bilder, Körper und Handlungen des Rechts«
Unter diesem Titel soll am 3. und 4. Dezember im Institut für Kunst- und Bildgeschichte in Berlin eine internationale Tagung stattfinden. Hier das Programm. Ich habe in diesem Blog immer wieder, meistens ironisierend, das von Frau Brunschwig kreierte Konzept eines »Multisensorischen Rechts« angesprochen.1 Ich fand, dass es für mich Zeit wird, das Thema einmal systematisch zu behandeln. Daher habe ich für die Tagung einen Vortrag mit der Überschrift »Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom ›multisensorischen Recht‹ « angekündigt. Mein interner – immer noch ironischer – Arbeitstitel heißt »Ganzkörperkommunikation im Recht«.
Mit Powerpoint erinnnert man sich besser – an den Firlefanz
Im Autoradio habe ich gestern (31. 10. 11) einen Bericht des Deutschlandfunks über eine Untersuchung von Prof. Dr. Wolfgang Nieke, Universität Rostock, über den Gedächtniseffekt von animierten Powerpointpräsentationen gehört. Ein paar Tage ist der Text wohl auch noch im Internet verfügbar. Dort liest man: »Wolfgang Nieke startete ein Forschungsexperiment. Die Fragestellung: Lernerfolg durch animierte Präsentation? Die Untersuchungen fanden in einem Gymnasium statt, den Schülern wurde ein völlig neuer Stoff vermittelt und hinterher der Lernerfolg abgefragt. Unterschieden wurde – bei demselben Vortragenden – zwischen drei Vortragsarten: Freie Rede, Vortrag unterstützt durch statische Schwarz-Weiß-Präsentation und Vortrag plus animierter Präsentation. Den schlechtesten Lernerfolg hatte die animierte Präsentation, am besten schnitt der durch statische Schwarz-Weiß-Präsentation unterstützte Vortrag ab.« Auf der Webseite Niekes habe ich noch keine einschlägige Publikation gefunden. Man kann ja in einem Jahr noch einmal nachsehen (oder den Autor fragen).
Olfaktorisches Unrecht
Was olfaktorisches Recht ist, weiß ich immer noch nicht.1
Und im Gruppenforum »Olfactory-Gustatory Law« der Beck-Community »Multisensory Law« weiß man es anscheinend auch nicht. Jedenfalls finde ich dort nur Fragen. Nun weiß ich aber, was olfaktorisches Unrecht ist. Als ich vor ein paar Tagen in Düsseldorf ein Flugzeug erreichen wollte, wurde ich auf dem Weg zum Gate zwangsweise durch den Duty-Free-Shop geführt.
Und da nahm mir eine Duftwolke gemischt aus Proben aller dort verkäuflichen Parfums – und das sind viele – nicht nur beinahe den Atem. Leider lässt sich diese Verletzung meines Geruchssinns nicht visualisieren. Ich kann also kein multisensorisches Beweisstück, sondern nur ein simples Foto als Beleg für das mir widerfahrene Unrecht anbieten.
- Vgl. dazu den Eintrag
Wie riecht das Recht?
vom 25. 11. 2009. ↩
Ein Symbol der Demokratie in Leipzig
In unserem Buch befassen wir uns auf S. 33 f. mit der Frage, ob Symbolangst ein Zeichen des Rechtsstaats sei.1 Dazu ist mir bei einem Besuch in Leipzig am letzten Wochenende die Demokratieglocke aufgefallen. Es handelt sich um eine Arbeit des Künstlers Volker Via Lewandowsky. Sie wurde am 9. August 2009 auf dem Augustusplatz in Leipzig, dem großen Platz zwischen Oper und Gewandhaus in der Nähe der Nicolaikirche, installiert und soll an die Friedliche Revolution von 1989 erinnern.
Das Gebilde wird wohl deshalb Glocke genannt, weil es mit seiner Form eine chinesische Glocke andeutet und damit eine Verbindung zur Niederschlagung der Demonstration auf dem Tian’anmen-Platz im gleichen Jahr herstellt. Auf den ersten Blick erscheint es jedoch als Ei und verweist damit auf die Zerbrechlichkeit und damit Schutzbedürftikeit der Demokratie. Glocke wird das Gebilde aber wohl auch deshalb genannt, weil ein Schlagwerk eingebaut ist, das jeden Tag zu einer zufallsbestimmten Zeit läutet und damit andeuten soll, dass ein Angriff auf die Demokratie ganz unvorhergesehen kommen kann. Die Inschrift um den Sockel soll von Durs Grünbein stammen. Leider kann man sie auf dem Bild nicht Lesen. Sie lautet: »Demokratie ist / In unendlicher Nähe / Längst sichtbar als Kunst«. Ich finde dieses »Denkmal« gelungen, befürchte allerdings, dass es sich kaum als Demokratiesymbol im öffentlichen Bewusstsein festsetzen wird. Warum nicht? Das ist eher ein Gefühl, weil das Gebilde sehr ästhetisch und dabei unauffällig erscheint und ohne Erklärung kaum verstanden werden dürfte.
- Auch an anderer Stelle habe ich mit noch einmal mit den visuellen Symbolen des Rechts befasst: Die Macht der Symbole, in: Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, Baden-Baden: Nomos, S. 267-299, S. 289 ff. ↩
Bilde(r)n mit Taubnesseln
Da hatte ich auf ein hilfreiches Buch gehofft, leider aber ein für »Recht anschaulich« überflüssiges gefunden:
Bergedick, Alexandra; Rohr, Dirk Wegener Anja (2011): Visualisierung in der Weiterbildung. Visualisieren in der Weiterbildung. Bielefeld: Bertelsmann, W. 24,90 EUR. 1
Immerhin: Das Buch ist mit 133 Seiten kurz, dazu locker gesetzt und der Text mit 34 Illustrationen durchbrochen, so dass ich es auf einer Bahnfahrt zwischen Hannover und Lübeck durchlesen konnte.
In der Einleitung wird der Leser auf eine konstruktivistische Didaktik eingestimmt. Das zweite Kapitel befasst sich mit psychologischen Grundlagen des Lehrens und Lernens. Wir erfahren, dass man 71 unterschiedliche Lernstile identifiziert habe, aber dass man damit nichts anfangen könne. Die Verfasser sympathisieren mit einer Reduzierung dieser Auswahl auf vier Lerntypen (S. 18), nennen aber nur die Stichworte und ziehen die Konsequenz eines unverbindlichen didaktischen Pluralismus:
»So wird bei aller Kritik am Konzept der Lerntypen und Lernstile immer wieder das Fazit gezogen, dass die beim Lehren und Lernen eingesetzten Aktivitäten, Methoden und Medien abwechslungsreich sein sollten, dass sie verschiedene Sinne einbeziehen sollten und eine bewusste Abstimmung zwischen Lehrenden und Lernenden erfolgen sollte, für welches Lernziel welche die Sinne ansprechenden Lernwege geeignet sind.« (S. 19)
Meine Hoffnungen hatte ich auf das Kapitel 3 gesetzte (»Von der Idee zum Bild«). Wie das funktioniert, ist S. 25 unten zu lesen:
»Der Lehrende hat eine Idee → er oder sie entwirft ein Bild → dieses Bild wiederum wird zu einer Idee der Lernenden. «
Die Aufnahme dieses schwierigen Gedankens wird S. 26 mit einem gehaltvollen Bild erleichtert:

»Um dem Konstruktivismus Rechnung zu tragen«, wird S. 38 f. ein Lernmodell vorgestellt, um zu verdeutlichen, »dass Lernen – neben dem Erlenen von Wissen – idealtypischer Weise vier Facetten aufweist, die alle durch Visualisierungen unterstützt werden: 1. eigenverantwortliches Lernen … 2. kooperatives Lehren und Lernen … problembasiertes, forschendes Lernen … 4. reflexives Lernen.« Auch hier wird das Verständnis des Lesers mit einer Illustration gestützt:

Dazwischen findet sich S. 26 doch eine interessante Visualisierungsmaxime. Bilder sollen »angemessen ungewöhnlich« sein. Sie sollen also in Maßen etwas Ungewöhnliches oder Überraschendes zeigen. Das scheint mir jedenfalls für ikonische Bilder plausibel zu sein. Ein Beispiel gibt es dafür allerdings nicht. Überhaupt fehlt es an auch nur einem einzigen Beispiel, wie ein konkreter Lerninhalt visuell umgesetzt werden könnte. In der konstruktivistischen Didaktik dienen die Bilder anscheinend nicht zur Wissensvermittlung, sondern zur Anregung von irgendwelchen Aktivitäten auf Seiten der Betrachter oder zur Stimulation von Assoziationen.
Kapitel 4 über »Visualisierung in der Praxis« füllt zwei Drittel des Buches. Es beginnt mit einem Abschnitt über Gestaltungselemente und Kompositionsregeln für die Visualisierung und zur Technik des Medieneinsatzes. Da erfährt man interessante Dinge: »Ein Laptop ist ein portabler Computer, der mithilfe eines Akkus unabhängig von einer regelmäßigen Stromzufuhr einsetzbar ist. « (S. 59) Danach werden 23 didaktische Arrangements vom »Bilder malen« bis zur »Wetterkarte« vorgestellt. Die Visualisierung kommt dabei fast nur in kurzen Materiallisten vor. Man nehme Moderationswand, Stifte und Klebstoff.
Die angezogene Literatur stammt durchweg aus dem vorigen Jahrhundert. Dafür gibt es am Ende aktuelle Links zur konstruktivistischen Dikaktik, nur leider nicht zur Visualisierung. Aber zumal die erste Webseite, auf die verwiesen wird — http://methodenpool.uni-koeln.de — , ist wirklich gut gemacht und inhaltsreich, wenn man sich dafür interssiert.
Ich bin wohl mit falschen Erwartungen an das Buch herangegangen, weil ich gedacht hatte, was für Erwachsene gut sei, tauge auch für Studenten. Da alle drei Autoren aus dem Zentrum für Hochschuldidaktik der Universitäüt Köln stammen, hatte ich gehofft, aus ihrem Buch einigen Honig für »Recht anschaulich« zu saugen. Gefunden habe ich aber nur Taubnesseln.
- Eine ausführliche Vorschau findet man im Netz. ↩

