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Mindmaps für das Jurastudium von Synomos

Beitrag von Konrad Kley vom 7. Mai 2012

Da ich den Einsatz von Mindmaps im Jurastudium und in der Praxis für äußerst sinnvoll erachte, möchte ich Ihnen die Internetseite www.synomos.org mit einer Möglichkeit der Mindmap-Darstellung für juristische Inhalte vorstellen.
Der Ansatz besteht darin, die Struktur entsprechend der zugrundeliegenden Aufgabenstellung an den zu vollziehenden Denk- bzw Arbeitsschritten zu orientieren, wobei der wesentliche Inhalt zunächst übersichtlich sortiert, dargestellt und später konkretisiert wird. Dabei soll der Inhalt und die Systematik durch die Unterstützung eines möglichst einheitlichen und funktionellen Formats klarer und intuitiv erfassbar werden. Die Schlichtheit des Formats ergibt sich aus der Macht des Bildes gegenüber der Schrift. Schließlich kann die Übersichtlichkeit und Lesbareit erhöht werden, indem ein gutes Verhältnis zwischen Mindmap-Tiefe (Anzahl der Knoten) und Notizumfang gewählt wird sowie Module mit mehreren Knoten gebildet werden.
Ein Versuch diese Gedanken und Parameter auf die Anforderungen im Jurastudium anzuwenden finden Sie bei Synomos.
Die Aufgabe ist das Erstellen eines juristischen Gutachtens, später einer Klageschrift oder eines Urteils. Dazu wird der Stoff entsprechend der einschlägigen Prüfungs- bzw Aufbauschemata strukturiert: allgemeine Vorüberlegungen (zB welche Anspruchsgrundlage?, welches Delikt?) Prüfungsschritte (zB “Zuständigkeit, Verfahren Form”; “Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung”) oder Aufbaufragen (zB “Rubrum, Tenor, Sachverhalt, Entscheidungsgründe”) als Sortierung, die konkret zu prüfenden Tatbestandsmerkmale (meist die zentralen Begriffe im Gesetz) als Hauptinhalt und die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen gehörenden näheren Bestimmungen wie Definitionen oder Probleme, Ausnahmen oder Beispiele als Konkretisierung. Ein dezentes, aber wirkungsvolles Format unterstützt dabei die möglichst austarierte Einteilung.
Aber besser als noch konkreter zu beschreiben ist es an dieser Stelle, wie ich meine, Sie auf die Mindmaps zu verweisen. Man muss sich das Recht einfach mal in der Form angeschaut haben.

Konrad Kley
Verantwortlicher für synomos.org
Rechtsreferendar in Berlin

Frenzel über »Audioquellen in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung«

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 1. Mai 2012

Seit 2010 erscheint vierteljährlich im JuraMond Verlag Marcus Niedt in München das »Jura Journal« mit dem Untertitel »Magazin für junge Juristen«. Das Heft wird anscheinend kostenlos in Buchhandlungen ausgelegt. Es bietet allerhand Nachrichten und Beiträge für Studenten und Referendare. Manche davon sind es wert, in den aktuellen Bemühungen um eine juristische Fachdidaktik zur Kenntnis genommen zu werden. Ich habe daher schon einmal auf einen Beitrag im Jura Jolurnal hingewiesen (Recht und Film: »Deconstructing Harry«).
Das erste Heft aus 2012 enthält zwei Artikel über Lerntechnik und einen kleinen Beitrag der Rechtshistorikerin Barbara Dölemeyer »Symbole des Rechts – Bußgeldkataloge auf Sandstein« in dem sie historische Beispiele steinerne Verkehrszeichen mit Bußtaxen vorführt (S. 6). Von den Lerntechnik-Artikeln will ich auf den von Eike Michael Frenzel hinweisen, der »Audioquellen in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung« zum Thema hat (S. 16-17+20). Frenzel zeigt an Beispielen, dass es qualitätsvolle Tondokumente gibt, die man ergänzend für die juristische Bildung oder Ausbildung heranziehen kann.
Ich möchte noch einen Gesichtspunkt hinzufügen, der mit den allgemeinen Erfahrungen mit dem Hörfunk zu tun hat. Der Hörfunk ist zum Prototyp des nebenher genutzten Mediums geworden. So wird das Radio heute vor allem bei der Hausarbeit und beim Autofahren eingeschaltet, bei Tätigkeiten, die zwar Aufmerksamkeit erfordern, aber doch nicht die volle Kapazität des Kopfes in Anspruch nehmen, so dass schnell Langeweile eintritt. Da bietet die parallele oder Nebenbeinutzung von Tonquellen Abhilfe. Hörbücher haben anscheinend eine gute Konjunktur. Die NJW bietet aufbereitete Teile ihrer Inhalte als Audio-CD an. (Ich habe sie nie ausprobiert.) Für die zeitgestressten Studenten ist die Nebenbeinutzung von Audiomaterial vielleicht eine interessante Möglichkeit, sich das Studium zu erleichtern. Ich weiß allerdings nicht, ob solches Material auch verfügbar ist.

Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil VIII)

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 29. April 2012

(Fortsetzung des Beitrags vom 20. März 2012).
V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden
1) Rechtsvisualisierung

10) Sinnenorientierte Metaphern
Schließlich werden auch sinnenorientierte Metaphern für das MRS vereinnahmt. Die Reihe einschlägiger Beispiele ist lang. Einige bezeichnen spezielle Aspekte des Rechts wie »Auge des Gesetzes«. Andere sollen die Gesamtqualität des Rechtssystems ausdrücken. Brunschwig (2011:654) zitiert den niederländischen Europarechtler Eijsbout, der, auf das irische Rechtssystem gemünzt, sagt, man könne es als ein Sinnesorgan betrachten, das Eindrücke und Gefühle, Tatsachen und Geschichten aufsauge, und das sensorisch verkümmere, wenn der Nachschub ausbleibe.1 Das erinnert an Cassirer, der in einem Symbolsystem keine bloße Imitation der Realität und nicht bloß die »Hülle der Gedanken« sah, sondern vielmehr »ein notwendiges und wesentliches Organ«. Denn nur mit deren Hilfe könne ein reales Phänomen zum Gegenstand intellektueller Reflexion und damit sichtbar gemacht werden.2 Mit der Gleichsetzung von Symbolsystemen als Wahrnehmungssystemen entfernt man sich aber schon sehr weit von der sensorischen Basis.
Wohl noch reichlicher als sinnenorientierte sind Körpermetaphern. Als Metapher dienen der Körper als Ganzes oder seine Teile. Das brauche ich hier nicht weiter auszuführen. Ich will nur noch einmal auf das schöne Buch von Herrn Haltern über »Obamas politischen Körper« hinweisen. Als Vorläufer hatte ich das im Jahr zuvor erschienene Buch von Philip Manow »Im Schatten des Königs. Die politische Anatomie demokratischer Repräsentation« gelesen.3 Ich hatte da den Eindruck einer geistreichen Überinterpretation der Körpermetapher.
Es lassen sich leicht weitere Beispiele finden. Erstaunlich, dass das Rechtsgefühl nicht genannt wird. Nicht zuletzt die Musik liefert Metaphern für den Umgang mit dem Recht, so wenn von der Melodie des Rechts die Rede ist. Nicht nur deshalb werde ich auf die Musik zurückkommen.
Was lässt sich mit Metaphern anfangen?
Metaphern eignen sich als Bildspender und als Erinnerungshilfe.
Metaphern dienen als Ausdruck des Unsagbaren.
Metaphern dienen zur Veranschaulichung von Abstracta.
Metaphern dienen als Indikatoren für Vorstellungen in den Köpfen ihrer Verwender.
Metaphern haben heuristische Bedeutung. (Sie »befruchten« und »bereichern«.)
Aber: Metaphern eignen sich nicht als Argumente.
Anthropomorphe Metaphern sind überall. Wir stehen am Fuß des Berges und schauen zum Bergrücken auf. Dort bläst der Wind und der Mond schaut herab. Die Fülle anthropomorpher Metaphern spiegelt zunächst einfach die Tatsache, dass sie ontogenetisch mit der Entwicklung der Sprache zusammenhängen. Weil sie alt sind, werden sie längst lexikalisiert, das heißt, sie werden gar mehr als solche wahrgenommen. Wie schnell das geht, zeigt die Entwicklung des Computerjargons. Eine neue Welt, für die uns Worte fehlen, begreifen wir mit Metaphern. Bildschirm und Maus, Ordner und Speicher, Fenster und Aufruf, wer denkt bei solchen Benennungen noch an das Vorbild. Nur Kulturwissenschaftler, denen nichts Besseres einfällt, graben nach dem Ursprung. Immerhin, darauf hat der Ethnologe Michael Jackson aufmerksam gemacht[1.], in Krisensituationen werden Metaphern auch von Durchschnittsmenschen wieder belebt. Dann überspielen sie die Dichotomie von Körper und Geist. Wenn z. B. die Familie oder die vertraute Umgebung verloren geht, dann ist man »entwurzelt«, man »verliert den Halt« oder fühlt sich »im freien Fall«. Anführungszeichen um die Metapher sind hier nicht angebracht, denn das Fallen nimmt nicht bloß metaphorisch auf den physikalischen Vorgang Bezug, sondern bezieht sich direkt auf die ontologische Struktur des In-der-Welt-Seins. So bewahren Metaphern vielleicht doch die Identität, dessen, was der Intellekt auseinanderreißt.

  1. Das vollständige Zitat lautet: »In another context I have touched on the national border as the «skin» of the community. This ›sensory‹ approach may be useful to bring an essential quality of law into focus. A system of law is, in some essential way, a sensory organ, feeding on impressions and sensations, on fact and fiction, much as a newspaper does. Like a newspaper, the legal system would succumb to sensory deprivation as soon as it would find itself without such input. Such agencies thrive on what we may call sensory intelligence.« Die Quelle (W. T. Eijsbouts, Law, Limit, Life: Reflections on the Irish Legal System as a Sensory Organism, The Irish Review 24, 1999, 9–17) war mir bisher nicht zugänglich.
  2. Ernst Cassirer, Philosophie der symbolischen Formen, Bd. 1: Die Sprache, 1923, S. 18.
  3. Philip Manows geistreiche Überinterpretation von Bildern, Posting vom 13. 8. 2011 auf Recht anschaulich.

Der Körper als Thema des Rechts

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 2. April 2012

In der Serie zur Kritik des so genannten multisensorischen Rechts geht es nicht zuletzt um Körperlichkeit. Im Eintrag vom 10. Februar 2012 ist vom »Sensual Turn« der Humanwissenschaften und seiner Rezeption in der Jurisprudenz die Rede. Da ist zwischendurch ein Hinweis auf drei Beiträge aus den USA am Platz, die sich mit dem Thema Körper und Recht befassen.

Im Einleitungsaufsatz zu einem Themenheft des Medical Law Review wollen Fletcher, Fox und McCandless feministische Vorstellungen in das Medizinrecht einbringen.1 Dazu skizzieren sie ganz grundsätzlich die Konzepte, die das Recht für den Umgang mit dem menschlichen Körper bereithält. Es sind drei,

der Körper als Bereich der Selbstbestimmung,

der Körper als Eigentum und

der Körper als Sitz des Lebens.

Mit dem Körper als Bereich der Selbstbestimmung haben Feministen die geringsten Probleme. Dagegen ist ihnen das Eigentumsbegriff  grundsätzlich suspekt, weil sie damit untrennbar die Vorstellung einer Kommodifizierung und damit Entfremdung des weiblichen Körpers verbinden. Auch der Körper als Sitz des Lebens ist aus feministischer Sicht nicht unproblematisch, weil die idee der Unverletzlichkeit des Lebens symbolisch auch auf an sich nicht lebensfähige Körperbestandteile ausstrahlt und damit die Selbstbestimmung in mancher Hinsicht begrenzt. Die Autorinnen verwerfen diese Konzepte nicht ganz, meinen aber – unter Berufung auch auf Alan Hyde –, dass das Recht damit der elementaren Bedeutung von Schmerz, Alter und Tod, Sexualität und sexueller Ambiguität, Schwangerschaft und Unfruchtbarkeit nicht gerecht werde.

Nach dem traditionellen feministischen Ansatz dient die Markierung der zweier Geschlechter der Legitimation männlicher Herrschaft und sozialer Ungleichheit. Als Gegengabe war die Sex-Gender.Unterscheidung gedacht. Die Autorinnen sehen den daraus folenden Sozialkonstruktivismus jedoch distanziert, denn er habe eine Geringschätzung der Körperlichkeit zur Folge. Sie schlagen daher vor, weniger das unterschiedliche Geschlecht als vielmehr die individuelle Körperlichkeit zum Ausgangspunkt der Analyse zu nehmen. Ein gehaltvolleres Verständnis von Körperlichkeit im Recht sei zu erreichen, wenn man vier Schlüsseldimensionen in Betracht ziehe, nämlich eine subjektive, eine intersubjektive, eine materielle und eine symbolische. Die subjektive Dimension erfasst den Körper als Bereich der Selbstbestimmung. Bei der interjubjektiven Dimension geht es darum, dass der Körper eines Menschen mit allen seinen Befindlichkeiten immer auch für seine Angehörigen Bedeutung hat, die mindestens auch dann rechtlich zu Wort kommen sollen, wenn der Betroffene nicht handlungsfähig ist. Die materielle Dimension deckt sich wiederum weitgehend mit dem Eigentumsaspekt. Die symbolische schließlich verweist auf die Wertschätzung des Lebens und der Einmaligkeit des Individuums. Er kommt besonders da ins Spiel, wo es um abtrennbare oder abgetrennte Teile des Körpers oder um den Leichnam geht.

So richtig habe ich nicht begriffen, wie sich mit solcher Neudimensionierung die existentielle Bedeutung des Körperlichen besser in das Recht einbringen lässt, es sei denn, mit einer Generalisierung von Pro Choice auf den Umgang mit dem eigenen Körper und auf den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin.

Es gab und gibt prinzipielle Vorbehalte, den Körper als Eigentum zu betrachten. Fletcher und ihre Mitautorinnen weisen darauf hin, dass diese Einstellung zunehmend kritisiert wird. Hier scheint sich ein Wandel anzubahnen. Meredith Render behandelt in ihrem Aufsatz »The Law of the Body« 2 die Frage, ob und wieweit der Mensch eigentumsgleiche Rechte an seinem eigenen Körper besitzt. Interessant ist der Aufsatz nicht zuletzt wegen der vielen Beispiele, die zeigen, wie akut die Frage ist. Das beginnt mit ihrem Eingangsbeispiel, dem »human billboarding«, der in den USA anscheinend verbreiteten Praxis, dass Sportler u. a. »ihre Haut zu Markte tragen«, indem sie mit einem Tattoo Werbung machen, und das endet noch nicht damit, dass Biotech-Unternehmen von Krankenhäusern die Vorhäute beschnittener Babys erwerben, um daraus vermutlich nützliche Produkte herzustellen. Render meint, dass die Fortschritte in der Biotechnologie es grundsätzlich erforderten, ein Recht am eigenen Körper nach dem Vorbild des Eigentumskonzepts zu entwickeln.

Tobias B. Wolff zeigt in einem Aufsatz mit der Überschrift »Civil Rights Reform and the Body«[1. Tobias Barrington Wolff, Civil Rights Reform and the Body, Harvard Law and Policy Review 6, 2012 (im Druck), als U of Penn Law School, Public Law Research Paper verfügbar bei SSRN: wie die Diskriminierung von LGBTs (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) im Alltag immer wieder mit dem Argument gerechtfertigt wird, die Gleichstellung scheitere an Zweiteilung der Toiletten- und Duschraumwelt in männlich und weiblich.

Schließlich sei noch auf eine bemerkenswerte Internetseite aus Indien hingewiesen: Alternative Law Forum; dort ein Seminarplan Bodies of Law: http://www.altlawforum.org/education/bodies-of-law/bodies-of-law-law-justice-and-the-legal-subject/?searchterm=Body

  1. Ruth Fletcher, Marie Fox, Julie McCandless, Legal Embodiment: Analysing the Body of Healthcare Law, Medical Law Review 16, 2008, 321–345.
  2. Meredith Render, The Law of the Body, Emory Law Journal 62, 2012, im Druck, als U of Alabama Public Law Research Paper No. 2019152 verfügbar bei http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2019152.

Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil VII)

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 20. März 2012

(Fortsetzung des Beitrags vom 14. März 2012).
V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden

1) Rechtsvisualisierung

9) Psychosoziale und somatopsychische Praxis

Ein weiteres Feld für die Suche nach multisensorischem Recht hat Brunschwig1 im therapeutischen Umgang sowohl mit den Klienten des Rechtsystems als auch bei der Selbstfindung der Juristen ausgemacht. Mir fehlt hier eine brauchbare Begrifflichkeit. Deshalb verwende ich vorläufig als Überschriften »Client Well-Being« und »Lawyer-Wellness«, wohl wissend, dass ich damit auch falsche Konnotationen wecke.

Client Well-Being

Die Amerikaner sprechen von therapeutischer Jurisprudenz.2 dieser wunderbaren neuen Disziplin. Da gibt es in Florida ein Therapeutic Jurisprudence Center, und es gibt sogar ein International Network on Therapeutic Jurisprudence. Z. B. Neal Feigenson, Audiovisual Communication and Therapeutic Jurisprudence: Cognitive and Socialpsychological Dimensions, International Journal of Law and Psychiatry 33, 2010, S. 336–340. Eine Online Bibliographie zu »Therapeutic Jurisprudence« weist 462 Titel aus.  Unter anderem geht es darum, dass die Selbstdarstellung von Opfern in Videoaufnahmen, etwa in den bereits genannten Victim-Impact-Videos, einen Wiedergutmachungseffekt haben soll. Hier würde ich auch Strategien zur »taktil-kinästhetischen« Bewältigung von gefühlsbelasteten Situationen in Rechtsverfahren und zum Umgang mit posttraumatischen Belastungsstörungen (Brunschwig 2011:596) einsortieren.

Therapeutische Jurisprudenz ist wohl eine Teilmenge von Restorative Justice. Als Restorative Justice stehen neben Vorschriften über die Wiedergutmachung vor allem heilende Wirkungen von Mediation und Täter-Opfer-Ausgleich zur Debatte.3 In diesem Sinne hat die EU den Begriff aufgenommen und den Mitgliedsländern ein Restorative-Justice-Programm verordnet. Therapeutische Jurisprudenz hat noch stärker die Kontakte zwischen den Professionellen des Rechtsbetriebs (Anwälte, Richter, Polizei) und den Betroffenen im Blick, und sie ist auf helfende Sozialarbeit ausgerichtet. Wenn man auch in Deutschland oder der Schweiz gelegentlich von therapeutischer Jurisprudenz spricht, so meint man wohl in erster Linie die Zusammenarbeit von Ärzten und Juristen beim Umgang mit Tätern und Opfern.

Auf einem Kongress über Recht und Geistige Gesundheit, der 2009 in New York stattfand, gab es einen Themenblock über »Therapeutic Jurisprudence and Audio/Visual/Cinematic Ways of Communicating about Law«. Dort hat Frau Brunschwig einen Vortrag  über »Enhancing Client Well-Being4 gehalten und darin die Erweiterung ihres Konzepts zum integrierten multisensorisch-therapeutischen Recht (Integrated-Multisensory-Therapeutic-Law) verkündet. Der Vortrag ist bisher anscheinend nicht veröffentlicht worden. Frau Brunschwig hat aber ihre Präsentation ins Netz gestellt.5 Dort verweist sie darauf, wie amerikanische Anwälte versuchen, mit »Day in the Life« und »Victim Impact Videos« die Gegenpartei (?), Richter (?), Juries und wohl auch das Publikum zu beeinflussen. Aber vielleicht dienen die Videos auch nur dem well-being der eigenen Partei, denn sie bieten ihr als technisierte Narrationstherapie Gelegenheit zur Expressivität. Als nächster Schritt wird sandplay therapy angekündigt.

Von dort dürfte es zur Aromatherapie in Gefängnissen nicht mehr weit sein.

Procedural Justice – Verfahrensgerechtigkeit – ist der etablierte wissenschaftliche Ort für die positiven und negativen Nebenwirkungen des Rechtsbetriebs. Bei der therapeutischen Jurisprudenz werden die Nebenwirkungen zur Hauptsache. Fraglos können Gerichtsverfahren, Zeugenvernehmungen oder eine Verhaftung starke psychische Effekte haben, und man kann rechtliche Verfahren sicher mehr oder weniger verletzend gestalten und mit ihrer Hilfe vielleicht auch etwas zum Trost der Opfer bewirken. Geht man damit jedoch zu weit, so müssen andere Verfahrensbeteiligte dafür Abstriche in Kauf nehmen. Feigenson hat daher den Vortrag Brunschwigs in New York zum Anlass für eine sozialpsychologische Bestandsaufnahme gemacht.6 Dazu unterscheidet er7 die interne Bilanz von positiven und negativen Wirkungen des Prozesses auf die Verfahrensbeteiligten sowie die externe Bilanz von therapeutischen Effekten gegenüber anderen Rechtswerten und kommt in beiden Dimensionen zu sehr gemischten Ergebnissen. Damit liegt Feigenson in der Tradition der bekannten Forschung zu Procedural Justice von Thibaut, Lind, Tyler und vielen anderen, ohne allerdings daran anzuknüpfen.

Lawyer Wellness

Als Beispiel für die Sinnlichkeit und Leiblichkeit des Rechtserlebens dient der MSR Community, das Projekt »Beyond Text in Legal Education« der Law School in Edinburgh. »Tanzerfahrung und Welterkenntnis« hieß ein Symposium der Gesellschaft für Tanzforschung, das kürzlich in der Hochschule für Musik und Tanz in Köln stattfand. In Edinburgh war man schon vor drei Jahren soweit. Auf der Webseite der Law School liest man:

»We want to create a space where there will be opportunities for learning ›through the body‹, and thereby to investigate the unique kind of knowledge (known in the literature as ›embodied knowledge‹) that may emerge from this improvisatory practice. This space would take the form of workshops we will arrange, lead by artists from dance … and the visual arts …, where participants will be involved in the production of visual and movement-based artwork.«

Eine brauchbare Darstellung des Projekts habe ich nicht gefunden. An diesem Projekt ist der als Rechtstheoretiker bekannte Professor Zenon Bankowski beteiligt. In Video auf Youtube stellt er die Idee kurz vor. Auf Youtube sind im letzten Jahr 56 Videos aus dem Project »Beyond Text« eingestellt worden. Ich habe sie mir nicht alle angesehen. Die wenigsten davon haben direkt mit dem Recht zu tun.8 Professor Bankowski zeigt auf seiner eigenen Webseite ein Video über einen Workshop, der Juristen durch Tanz und Kunst sensibilisieren sollte. In diesem Zusammenhang liegt ein Hinweis auf das Berliner Festival »Tanz im August 2010« nahe, das einige Produktionen zum Thema Menschenrechte eingeladen hatte. Ein Stück mit dem Titel »Human Writes« verstand sich als »eine performative Installation, die sowohl die Geschichte der Menschenrechte wie auch die immer noch andauernden Schwierigkeiten zur vollständigen Erfüllung derselben« reflektieren sollte. Diesem Stück hat Susanne Baer den Artikel »Getanzte Konstitutionalisierung« in der Kritischen Justiz gewidmet.9

Tanz ist nur eine der der vielen Sensibilisierungs- und Selbsterfahrungstechniken, auf die das multisensorische Recht zugreift. Breit angelegt sind in den USA Bemühungen, Juristen durch kontemplative Praktiken (Meditation) für ihre Praxis zu sensibilisieren (Brunschwig 2011:613, 616). Die amerikanische Webseite läuft unter dem Titel »The Mindful Lawyer«.10 Ähnliche Ansätze finden sich in den USA für die juristische Ausbildung. Auch hier geht es darum, jenseits von Text und Bild mit kontemplativen Praktiken, mit körperlicher Selbsterfahrung oder mit der Bewusstmachung von Emotionen zu arbeiten. Das hat mit Recht nicht wirklich etwas zu tun, sondern ähnelt dem im Managementbereich verbreiteten Kommunikations- und Sensitivitätstraining.

  1. In einem Vortrag 31. Internationale Kongress über Recht und Geistige Gesundheit, der vom 28. 6. bis 3. 7. 2009 in New York. Der Vortrag ist anscheinend nicht veröffentlicht. Mir stand nur der umfangreiche Band mit den Abstracts und Brunschwigs Präsentation zur Verfügung.
  2. Aus dem Abstract des Vortrages von Bruce J. Winick (S. 311) erfahren wir: Winick ist anscheinend der Erfinder [Eine weitere Schlüsselfigur ist anscheinend David B. Wechsler vom Arizona University College of Law. Auf der Internetseite der Fakultät findet man in seinem Schriftenverzeichnis auch eine von Aufsätzen, die bei SSRN heruntergeladen werden können.
  3. Vgl. Jo-Anne Wemmers/Katie Cyr, Can Mediation Be Therapeutic for Crime Victims? An Evaluation of Victims’ Experiences in Mediation with Young Offenders, Canadian Journal of Criminology and Criminal Justice, 2005, S. 527-544.
  4. Über »Therapeutic jurisprudence as an interdisciplinary field of legal scholarship and law reform that is concerned with law’s impact on emotional well-being«.
  5. http://www.rwi.uzh.ch/oe/zrf/abtrv/brunschwig/NYpresentation2009mitZitaten.pdf.
  6. Neal Feigenson, Audiovisual Communication and Therapeutic Jurisprudence: Cognitive and Socialpsychological Dimensions, International Journal of Law and Psychiatry 33, 2010, 336-340.
  7. In Anlehnung an eine Arbeit von Slobogin [1. Slobogin, C. (1996). Therapeutic Jurisprudence: Five Dilemmas to Ponder, in: D. Wexler & B. Winick (Hg.), Law in a Therapeutic Key, Durham, NC, Academic Press, S. 763−793.
  8. Eigentlich nur noch eines mit dem Titel »Beyond Text: Music and Dance: Beyond Copyright Text?«.
  9. Susanne Baer, Getanzte Konstitutionalisierung, Kritische Justiz 2010, 470-478. Dazu meine Stellungnahme im Blog Recht anschaulich vom 26. 4. 2011.
  10. Einschlägige Webseiten:

    http://mindfulnessinlaw.com/Home.html

    http://www.mindfullawyerconference.org/

    http://www.cuttingedgelaw.com/node.

    Als Buchtitel wird angegeben: Rogers, S., Mindfulness for Law Students: Applying the Power of Mindfulness to Achieve Balance and Success in Law School (Mindful Living Press 2009).

Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil VI)

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 14. März 2012

(Fortsetzung des Beitrags vom 6. März 2012).
V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden

1) Rechtsvisualisierung

6) Juristische Ausbildung
Die juristische Ausbildung verläuft seit Jahrhunderten in erstaunlich traditionellen Bahnen. Bis zur Jahrtausendwende gab es praktisch keine explizite juristische Fachdidaktik. Seither versucht man mit Macht, die Lücke aufzufüllen Dazu greift man hoffnungsvoll auch auf das Versprechen zurück, mit Hilfe von Bildern das Recht anschaulicher, verständlicher und merkfähiger zu machen.1
Der erste Blick geht in die Vergangenheit. Es gibt längst eine Fülle von Berichten über die Mnemotechniken, Memorialzeichen und -gebärden aus historischer Zeit. Der Rechtsbereich liefert hier oft die besten Beispiele. Wenn solche Berichte heute für die Relevanz des Multisensorischen angeführt werden, ist viel Nostalgie dabei. Es war gerade die überlegene Funktionalität der Schrift, welche die verkörperten Erinnerungshilfen verdrängt hat. Es gibt keinen Grund, sich das Zupfen der Ohren oder den Schlag auf die Ohren zurückzuwünschen, eine seit der Antike bekannte Methode, der Erinnerung nachzuhelfen2. Was bleibt, sind Spielchen nach dem Muster der alten Werbespruchs »In die Hände, meine Lieben, stehet Euch MM geschrieben. Also macht Natur Reklame für Matthäus Müllers Name.« In diesem Sinne habe ich gerne Ausländern Grundzüge des deutschen Rechtssystems zu vermitteln versucht, indem ich ein Stück Naturrecht3 angekündigt und meine Hand als Memorialhand hochgehalten habe: So wie die Hand fünf Finger hat, kennt das deutsche Recht fünf Gerichtsbarkeiten. Und so, wie jeder Finger drei Glieder besitzt, hat auch jede Gerichtsbarkeit drei Instanzen. Nur die Finanzgerichtsbarkeit begnügt sich – wie der Daumen – mit zwei Gliedern. (Ich suche noch nach einer Anwendung vergleichbar der Solmisation mit der Guidonischen Hand.)
Die Unterscheidung verschiedener Lerntypen und Lernstile gehört längst zur pädagogischen Folklore. Sie wird natürlich auch für eine multisensorische Juristenausbildung rezipiert.4 Dem kinästhetischen Lerntyp gilt das besondere Interesse des MSR. Aus dem Edinburgh-Projekt kommt dazu das Stichwort embodied learning. Es ist aber nicht zu erkennen, dass es in der juristischen Ausbildung wirklich um kinästhetisches Lernen gehen könnte. Kinästhetisch lernt man das Schreiben mit dem Stift und das Tippen mit zehn Fingern. Kinästhetisches Lernen ist bei Tänzern und Sportlern, bei Handwerkern und Pianisten angesagt. Das Ergebnis solchen Trainings wird als embodied knowledge bezeichnet. Bei Juristen geht es um perzeptuelles Lernen, um die Fähigkeit, Unterschiede wahrzunehmen, Ähnlichkeiten zu erkennen und dabei zu abstrahieren. Auch diese Fähigkeit kann und muss trainiert werden. Wohl die meisten Studenten sind erfolgreicher, wenn sie praktisch üben können und nicht bloß mit kognitiv-mentalen Aufgaben, wie sie in Klausuren gestellt werden. Es ist ein Dauerproblem (nicht nur) der Juristenausbildung, wie man den Lernern praktische Aufgaben stellen kann. Das Ergebnis perzeptuellen Lernens ist im Falle des Gelingens aber nicht embodied knowledge, sondern vielleicht tacit knowledge oder implicit knowledge im Sinne Michael Polanyis. Aleida Assmann stellt dem Kapitel über Körperschriften ein Zitat von Marcel Proust voraus: »Beine und Arme sind voll von schlummernden Erinnerungen.«5 Aber mit Körperschriften – und auch mit einer ganzen Kiste voller Madleines – lässt sich die Juristenausbildung nicht verbessern.
Das Problem der Hochschuldidaktik liegt natürlich darin, dass man nicht Tausende von Anfängern zum learning by doing in die Praxis schicken kann. Man muss also auf eine simulierte Praxis ausweichen. Hier kommen zunächst wieder die Bilder ins Spiel. Der aktive Umgang mit Videos hat für viele Jugendliche eine größere Anziehungskraft als die Produktion von Texten. Und so wird im MSR-Forum auf amerikanische Law Schools hingewiesen, die die Herstellung von Videos als Studienaufgabe einsetzen.6 Das Visual Law Project der Yale Law School dagegen produziert unter studentischer Beteiligung Dokumentarfilme, die sich an die Öffentlichkeit richten und die Debatte über rechtlich relevante soziale Probleme fördern sollen. Die Aktivierung der Studenten funktioniert anscheinend ganz gut, wenn sie Videos zu interessanten Themen herstellen. Eine andere Möglichkeit, Rechtsstudenten zur Aktivität zu veranlassen, sind virtuelle Rechtswelten. In Deutschland ist der Versuch einer Implementation eines juristischen Szenarios in Second Life anscheinend versandet. Das UK Centre for Legal Education in Warwick scheint dagegen in seinem Simshare-Projekt mit der Virtual Town of Ardcalloch erfolgreich eine virtuelle Rechtswelt für die juristische Ausbildung eingerichtet zu haben.7
Praktische Übungen scheinen per se das Lernen zu fördern, weil es als sinnvoll erlebt wird und damit positiv besetzt wird. Es stellt sich weiter die Frage, ob und wie eine affektive Konditionierung des Lernens möglich ist, wie es wohl das Ziel einer multisensorischen Juristenausbildung ist. Der erste Gedanke gilt vielleicht den glücklichen Kühen im Stall, die bei Musik mehr Milch geben sollen. Völlig abwegig ist der Gedanke nicht. Es lohnt sich vielleicht, einmal bei der Werbewirkungsforschung nachzufragen, welche Mittel sich zur affektiven Konditionierung von Kunden bewährt haben.
Das ist wohl der Ansatz des Projekts »Beyond Text in Legal Education« der Law School in Edinburgh. Für November 2011 war ein Buch über »Affect and Legal Education« angekündigt, von dem ich Näheres über das Projekt erwarte.8 Bis dahin gibt die Arbeit von Maksymilian T. Del Mar über »Thinking with the Senses in Legal Playgrounds: A Sketch Towards Multisensory Legal Education«9 Aufschluss über das Projekt. Im Kern geht es darum, dass die Studenten nicht mit der fertigen Symbolwelt des Rechts konfrontiert werden, sondern Gelegenheit erhalten sollten, zu erfahren und auszuprobieren, wie Bewertungen und Entscheidungen entstehen, die zu Symbolen gerinnen. Man könnte von einer umgekehrten Hermeneutik sprechen. Hermeneutik im klassischen Sinne ist die Kunst des Verstehens schon vorhandener Äußerungen anderer. Auch des Lernen und Erkennen funktioniert nach dem hermeneutischen Prinzip des tastenden Hin und Her zwischen dem eigenen Vorverständnis und der Welt.
8 ) Repräsentation des Rechts in Medien, Populärkultur und im öffentlichen Raum
Die Beschreibung von Repräsentationen des Rechts in der Kunst und im öffentlichen Raum hat eine lange Tradition.10 Seit über 30 Jahren befasst man sich auch mit dem Bild des Rechts in den Medien und in der Populärkultur, ohne dass es dafür der Idee des MSR bedurft hätte. Insbesondere Forschungen über fiktionale Darstellungen von Rechtsthemen und Gerichtsverfahren, also etwa Gerichtsshows im Fernsehen oder rechts- oder gerichtszentrierte Unterhaltungsfilme haben seit den 1970er Jahren Konjunktur. Das das MSR Forum zu diesem Themenkreis nichts Neues beigetragen hat, will ich darauf nicht weiter eingehen.
Die visuell-sensorische Frage dagegen zielt auf einen Gesamteindruck vom Recht. Sie zielt nicht auf Bilder im Recht, sondern auf ein möglichst repräsentatives Bild vom Recht, repräsentativ allerdings nicht im objektiven Sinne, sondern nur für den individuellen Betrachter. Gesucht wird auch gar nicht ein (Ab-)Bild, sondern ein visueller Eindruck, eine unvermittelt wirkende Impression. Sie wäre noch am ehesten von einer Farbe zu erwarten, vielleicht von dem Rot roter Roben oder von der Schwärze schwarzer Kittel und Buchstaben. Aber da ist wohl nichts zu finden.
Vor der volkssprachlichen Literalisierung, also noch im Mittelalter, waren Kirchen nicht nur Sehraum und Hörraum, sondern auch Duftraum, Geschmacksraum und zu erfühlender Raum.11 Auch im höfischen Bereich dienten Berührung, Geruch und Geschmack der Kommunikation. Die Repräsentation des Rechtssystems nach außen läuft heute in erster Linie über die audiovisuellen Medien, bis zu einem gewissen Grade vielleicht auch noch über Gebäude und Kunstobjekte. Diese Repräsentation ist nur teilweise das Produkt gezielter Inszenierung. Für die Wirkung macht das aber wohl keinen Unterschied.

  1. Auf der Reflexions- und Anleitungsebene: Bernhard Bergmans, Visualisierungen in Rechtslehre und Rechtswissenschaft, Ein Beitrag zur Rechtsvisualisierung, 2009; Eric Hilgendorf (Hg.), Beiträge zur Rechtsvisualisierung, 2005; Klaus F. Röhl/Stefan Ulbrich, Recht anschaulich, Visualisierung der Juristenausbildung, 2007. Als praktische Umsetzung: Eric Hilgendorf, dtv-Atlas Recht, Band1; Grundlagen Staatsrecht Strafrecht; 2003.
  2. Horst Wenzel, Hören und Sehen, Schrift und Bild, Kultur und Gedächtnis im Mittelalter, 1995, S. 63. So erklärt sich die Bedeutung von gehören als besitzen.
  3. Vgl.. den Eintrag vom 25. 10. 02010: Das »Naturrecht« der Justiz.
  4. Brunschwig, Forumsbeitrag vom 10. 11. 2010, verweist auf E. A. DeGroff, E. A./K. A. McKee, Learning like Lawyers: Addressing the Differences in Law Student Learning Styles, Brigham Young University Education and Law Journal 2006, 499-550. Berichtet wird über eine empirische Erhebung, die dem Zusammenhang zwischen Lerntypen und Lernerfolg nachgeht. Ich habe dem Text vor allem entnommen, dass visuelle Typen schlechte Juristen werden: Vermutlich hätten die frühe Vertrautheit der Kinder mit dem Computer und der umfangreiche Einsatz visueller Unterrichtsmittel den Anteil visueller Lerner erhöht. Visuelle Lerner setzten eher die rechte Hirnhälfte ein und dächten holistisch. Im Gegensatz dazu seien Juristen überwiegend mit der linken Hirnhälfte arbeitende serielle Denker. Die Notwendigkeit logischer Analysen im Rechtsunterricht liege auf der Hand. So sei es nicht überraschend, dass die visuellen Lerntypen vor allem unter den schlechter abschneidenden Studenten zu finden seien. Aber auch unzureichende Sprachkompetenz, die vermutlich ihrerseits eine Nebenfolge des Fernseh- und Videozeitalters sei, könnte ein Grund für die heute oft vermissten analytischen Fähigkeiten der Studenten sein. Nachlässige Sprache führe zu unklaren Gedanken. (S. 506 f)
  5. Aleida Assmann, Erinnerungsräume, Formen und Wandlungen des kulturellen Gedächtnisses, 3. Aufl., 2006, S. 241. Proust-Zitat aus: Die wiedergefundene Zeit, Frankfurter Ausgabe von Luzius Keller, S. 7.
  6. Mindestens an der University of Pennsylvania Law School und an der Yale Law School gibt es entsprechende Programme: http://yalevisuallawproject.org/films/.
  7. Etwas näher in meinem Blogeintrag vom 29. 4. 2010 »Von Lawville nach Ardcalloch«.
  8. Es liegt jetzt endlich auf meiem Tisch. Bis ich es ausgewertet habe, wird noch etwas dauernl.
  9. Maksymilian T. Del Mar, Thinking with the Senses in Legal Playgrounds: A Sketch Towards Multisensory Legal Education, http://ssrn.com/abstract=1552349.
  10. Vgl. z. B. Antoine Masson/Kevin O’Connor (Hg.), Representations of Justice, Brüssel 2007.
  11. Wenzel, Horst (1995): Hören und Sehen, Schrift und Bild. Kultur und Gedächtnis im Mittelalter. München: C.H. Beck.

Heino Speer (Hg.), Wort – Bild – Zeichen. Beiträge zur Semiotik im Recht

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 12. März 2012

Soeben ist im Heidelberger Universitätsverlag Winter der von Heino Speer herausgegebene Sammelband »Wort – Bild – Zeichen. Beiträge zur Semiotik im Recht« erschienen. Dieser Band gibt elf Vorträge wieder, die 2007 auf einem von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften veranstalteten Symposium gehalten wurden. Hintergrund ist das von dem Herausgeber während seiner Tätigkeit in der Akademie verantwortete Deutsche Rechtswörterbuch. Speer war von 1973 bis 2007 für das Wörterbuch tätig, seit 1985 als wissenschaftlicher Leiter. Zeitweise hieß es, der Tagungsband würde gar nicht mehr erscheinen. Was lange währt, wird endlich gut, oder es wird überflüssig. Die Texte in diesem Band sind also fünf Jahre alt, und jedenfalls meinem merkt man das auch an. Dennoch will ich ihn hier anzeigen: Klaus F. Röhl, Visuelle Rechtskommunikation — gestern, heute, morgen, a. a. O. S. 127-149.
Es gibt in dem Band bessere Beiträge. Hinweisen will ich auf den Beitrag des Herausgebers, Verstehenshilfen zum geschriebenen Recht – Medenwandel als Chance. Eine Skizze, a. a. O. S. 225-252. Die Leser dieses Blogs könnten sich vor allem für die Beiträge von Gernot Kocher (Recht und Unrecht. Die Realisierung des Abstraikten, S. 151-161) und Dietlinde-Münzel-Everling (Rechtsgebärden in mittelalterlichen Bilderhandschriften, S. 163-191) interessieren.
Ich nehme die Gelegenheit wahr, auf noch ein anderes Buch hinzuweisen, dass mir auf der Seite des Heidelberger Universitätsverlages aufgefallen ist, weil es eine Lücke in den Arbeiten zur Bebilderung historischer Rechtsbücher füllen könnte:
Andreas Deutsch, Ulrich Tenglers Laienspiegel.1 Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn. Heidelberg: Winter, 2011.

  1. Zu Tenglers Laienspiegel habe ich mein Wissen zu Papier gebracht in Bilder in gedruckten Rechtsbüchern, in: Kent D. Lerch, (Hg.), Recht vermitteln. Berlin 2005, S. 267–348, S. 323f.

Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil V)

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 6. März 2012

(Fortsetzung des Beitrags vom 15. Februar 2012).

V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden
1) Rechtsvisualisierung

2) Sensationen auf der Objektebene des Rechts

3) Wahrnehmungsprozesse in rechtlich relevanten Kontexten

4) Verhaltenslenkung mit sensorischen Mitteln
Verkehrsampeln werden zu multisensorischen Rechtsmaschinen, denn sie sprechen verschiedene Sinne an. Neben optischen Signalen liefern sie oft auch noch akustische und haptische Informationen für Sehbehinderte.1
Gerhard M. Buurman, Professor für Industrial Design und Designtheorie an der Hochschule für Gestaltung in Zürich, der öfter im Forum schreibt, hat den Blick auf die Schnittstellen zwischen Menschen und Automaten gelenkt. Seine Vision geht dahin, dass Gebrauchsanweisungen und auch rechtliche Regeln dadurch obsolet werden könnten, dass die Handlungs-, Gebrauchs- und Interaktionsmöglichkeiten unmittelbar in technische Systeme eingebettet werden.2 Diese werden ja heute nicht nur über Auge und Ohr, sondern auch über Gefühl und Bewegung dirigiert.
Insofern wird von embedded legal knowlegde gesprochen. Früher kannten wir den englischen Terminus nicht. Aber wir wussten immer schon, dass etwa Formulare ein gerüttelt Maß an eingebauter Rechtsweisung enthielten. Heute ist das Formular auf den Bildschirm gewandert. Der Text wird dabei zum Teil durch die grafische Gestaltung ersetzt. Manches ist auch in der Software versteckt und kommt nur bei Bedarf zum Vorschein.3 Als bekennender Legal McLuhanite bin ich der letzte, der diesen Wechsel des Mediums für irrelevant erklärt. Aber man bekommt ihn auch nicht in den Griff, wenn man die Kontinuität nicht wahrnimmt. Die Rechtsfragen bleiben grundsätzlich die gleichen.
Interessant scheint mir der Hinweis auf eine unmittelbar sinnesbezogene Verhaltenslenkung ohne Sanktionsdrohung und vielleicht sogar ohne Normen. Genannt wird die Musikbeschallung von öffentlichen Plätzen zur Verbrechensbekämpfung. Zu denken wäre auch an die Ausrüstung von Räumen mit bestimmten Duftstoffen oder an eine Farbgebung4. Farb- und Formmarketing, Musik- und Duftmarketing sind von der Werbewirkungsforschung ausführlich untersucht worden. Weiter in den Rechtsbereich ragt die Broken-Windows-Theorie hinein, die bekanntlich besagt, dass eine aufgeräumte und saubere Umgebung – ohne zerbrochene Fenster und Graffiti – Kriminalität vermeiden hilft. Sozialpsychologen haben diese Theorie dahin verallgemeinert, dass es eine starke Verbindung zwischen äußerer und moralischer Sauberkeit gebe, und deshalb lasse sich moralisches Verhalten durch eine saubere Umgebung induzieren. Die Sauberkeitswahrnehmung läuft aber nicht bloß über das Auge, sondern auch über die Nase. In Verteilungsexperimenten soll sich gezeigt haben, dass die Probanden in einem mit »citrus-scented-Windex« parfümierten Raum fairer und großzügiger waren als in geruchsneutraler Umgebung.5 Und es gibt sogar Untersuchungen, die herausgefunden haben wollen, dass auch Geschmackseindrücke das moralische Urteil beeinflussen. Da liegt der Gedanke nicht fern, aggressiven Personen ein Nasenspray mit dem Neurohormon Oxytocin zu applizieren. Diese schöne neue Welt hat die Wissenschaft vom multisensorischen Recht noch gar nicht wahrgenommen, ein Zeichen, dass es auch ohne sie geht.
5) Forensische Kommunikation
Ihre Themen aus dem Bereich der forensischen Kommunikation bezieht die MSR-Gruppe vor allem in die USA. Dort stellen sich, bedingt durch das adversarische Gerichtsverfahren und in größeren Prozessen durch die Beteiligung der Jury, Probleme, die hierzulande nicht akut sind. Insbesondere geht es um von den Prozessparteien eingebrachte audiovisuelle Präsentationen für Beweisführung und Plädoyer im Gerichtsverfahren (Brunschwig 2011:596, 615). In Schadensersatzprozessen zeigt man etwa ein Day-in-the-Life-Video, das heißt, einen Filmzusammenschnitt, der demonstrieren soll, wie sehr der Kläger durch die ihm zugefügte Verletzung in seinem Tagesablauf behindert ist und wie sehr er darunter leidet. Solche Darstellungen werden weitgehend zugelassen. Umstritten sind jedoch Victim-Impact-Videos im Strafverfahren mit einer – von dessen Lieblingsmusik begleiteter – Kurzbiographie des Opfers.6 In den USA gibt es an mehreren Universitäten Institute und Studiengänge für Visual Legal Advocacy[University of Pennsylvania Law School: Visual Legal Advocacy Roundtables; University of Maryland School of Law Visual Legal Advocacy Seminar.], die dem MSR-Forum als Vorbild dienen.
Ich hätte nun erwartet, dass man sich näher mit den Auswirkungen der technisch vermittelten Kommunikation auf rechtliche Verfahren befasst. Immerhin haben Psychologen darüber gearbeitet. In der Ethnologie hat man überrascht festgestellt, dass viele Jahre der Forschung mit Tonband und Kamera zu einem sensorischen Exklusionismus geführt haben. Frau Vismann hat in ihrem Buch über die »Medien der Rechtsprechung« geschildert, wie die performatorische Leistung des Verfahrens sich unter dem Eindruck der Medien verändert.7 Das MSR Forum hat das alles noch nicht rezipiert.

  1. Vytautas Čyras, Distributive Multimedia and Multisensory Legal Machines, Vortrag auf der IRIS 2011. Sind sie behindertengerecht ausgestaltet, werden sie zu »multisensorischen Rechtsmaschinen (Friedrich Lachmayer und Čyras zum Gruppenforum »Multisensory Law« vom 21. 4. 2010 mit anhängender PowerPointPräsentation: http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/multisensorische-rechtsmaschinen-strassenampel.
  2. So in einem Foren-Kommmentar vom 10. 2. 2010.
  3. Es ist daher konsequent, wenn Lachmayer in einem Forumsbeitrag vom 6. 4. 2010 auf das Buch von Felix Gantner, Theorie der juristischen Formulare, Berlin 2010, hinweist.
  4. Dazu gibt es unter den Referaten der Salzburger Tagung von 2009 einen gehaltvollen Beitrag von Bettina Mielke und Christian Wolff: Welche Farbe hat das Recht? (in: Erich Schweighofer (Hg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, Wien 2009, S. 301-308).
  5. Katie Liljenquist/Chen-Bo Zhong/Adam D. Galinsky, The Smell of Virtue: Clean Scents Promote Reciprocity and Charity, Psychological Science 21, 2010, 381-383.
  6. Dazu Regina Austin, Documentation, Documentary, and the Law: What Should Be Made of Victim Impact Videos?, Cardozo Law Review 31, 2010, 979ff = http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1593611; Brunschwig 2011, 604-606, sowie dies., Towards Visual and Audiovisual Evidence in Criminal Proceedings: Reflections on Regina Austin’s Article “Documentation, Documentary, and the Law: What Should be Made of Victim Impact Videos?, in: Multimedia und Recht 2010, im Internet ohne Seitenangabe.
  7. Dazu meine ausführliche Rezension in vier Teilen:
    Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung
    Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismanns Tribunalisierungsthese
    Cornelia Vismann über das »Cine-Gericht«
    Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismanns Tribunalisierungsthese II

Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil IV)

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 15. Februar 2012

(Fortsetzung des Beitrags vom 10. Februar 2012).

V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden
1) Rechtsvisualisierung

2) Sensationen auf der Objektebene des Rechts

3) Wahrnehmungsprozesse in rechtlich relevanten Kontexten

Die Rede vom multisensorischen Recht beruft sich zunächst auf die psychologische Trivialität, dass an allen Wahrnehmungsprozessen mehrere Sinne beteiligt sein können (Brunschwig 2011: 581). Das gilt natürlich auch für Wahrnehmungsprozesse in rechtlichen Kontexten: »Multisensory stimuli also occur in the legal context: for example, consider a law lecture at the university, a lawyer’s plea, the seller’s offer to a buyer during a sales meeting, and so forth. In these cases, these stimuli are at least audiovisual.« (Brunschwig 2011:582). Man ist geneigt, die Beispiele auszumalen, etwa durch die Beschreibung der Örtlichkeiten, die Gestik von Dozent und Verkäufer, das Anfühlen des Stoffes beim Kleiderkauf, das Geschmackserlebnis bei der Weinprobe oder die Geruchssensationen bei der Auswahl von Parfum. Interessant sind immerhin Auge und Ohr als Nebenkanäle der Wortkommunikation im Rechtsverkehr und in juristischen Verfahren. Über diese Nebenkanäle der Oralität lassen sich pragmatische Nebenaspekte der Kommunikation transportieren, die nur mühsam oder gar nicht in Worte gefasst werden können. Aus diesem Grunde verzichtet das Recht für wichtigere Verfahren nicht auf die mündliche Verhandlung, denn mündliche Kommunikation ist ja nicht bloß verbal, sondern verfügt über ein ganzes Bündel von Ausdrucksmöglichkeiten. Neben Dynamik, Sprechgeschwindig¬keit und Stimmlage treten nonverbale Signale wie Mimik, Gestik und die Inszenierung in einer bestimmten Umgebung. 1 Dieser Aspekt des Gerichtsverfahrens kommt den Multisensorikern nicht einmal dann in den Blick, wenn sie Videoaufnahmen von Opferzeugen, wie sie heute als Opferschutzmaßnahme in das Gerichtsverfahren Eingang gefunden haben, als Thema benennen (Brunschwig 2011:593). Hier wäre der spannenden Frage nachzugehen, ob die medial vermittelte Oralität einen Unterschied macht. Mit dieser Frage haben sich bisher anscheinend aber nur Psychologen auseinandergesetzt.2 Es ist bemerkenswert, dass die Ethnologen heute feststellen, wie viel ihnen entgangen ist, weil sie über Jahrzehnte mit Tonband und Videokamera gearbeitet haben.3
Als Beispiel für »taktil-kinästhetisches Recht« wird der Fall einer Simulantin angeführt, die dem Gutachter die Bewegungsunfähigkeit ihres Armes vorgetäuscht hatte, um sich eine Rente zu erschleichen. Das ist ebenso sinnlos wie die Einordnung dieses Falles als »Betrugsversuch durch nonverbale Kommunikation«.4 Ein anderes Beispiel aus dieser Kategorie ist der Wunsch eines zum Tode verurteilten Mörders, lieber erschossen als durch eine Giftspritze hingerichtet zu werden.5 Konsequenterweise müssten dann körperlich fühlbare Strafen aller Art und vor allem die Folter genannt werden. Soweit geht man aber bisher nicht. Hübsch, aber auch nicht überzeugend ist dagegen das Beispiel vom »Recht auf der Serviette«. In einem Skiort in Colorado werden auf den Papierservietten in Restaurants Verhaltensregeln für Skiläufer abgedruckt. Susanne Hoogwater, die dieses Beispiel eingebracht hat6, sieht darin einen Fall von multisensorischem Recht, denn die Besucher nähmen das Recht in die Hand, sie berührten es mit dem Mund. Sie küssten gar die Regeln, ohne es zu merken. Das Recht raschele. Es röche nach Recycling-Papier und es schmecke auch so.
Als multisensorisch werden schließlich Beispiele aus dem geltenden Recht angeboten, wo nichttextlichen Vorgängen Rechtswirkung beigemessen wird.7 Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gehört im Deutschen und auch in vielen anderen Rechten die Übergabe der Sache von Hand zu Hand (Brunschwig 2011:593). Im Deutschen Bundestag (und auch in vielen anderen Parlamenten und Versammlungen kann durch das Erheben der Hand oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt werden (Brunschwig 2011: 593). Die Liste ließe sich erweitern etwa durch die Schwurhand oder durch rechtlich vorgeschriebene persönliche Anwesenheit, etwa bei der Eheschließung oder bei der Testamentserrichtung. Auch die Trierer Weinversteigerung gehört hierher. Weitere Beispiele könnte man bei den konkludenten Willenserklärungen finden.8 Solche Vorgänge werden zu visuell-taktil-kinästhetischen Phänomenen hochstilisiert (Brunschwig 2011:593), ohne dass damit irgendetwas gewonnen wäre.

  1. Georg Elwert, Die gesellschaftliche Einbettung von Schriftgebrauch, in: Dirk Baecker u.a. (Hg.), Theorie als Passion. Niklas Luhmann zum 60. Geburtstag, Suhrkamp, Frankfurt a.M. 1991, S. 238-268, S. 242. Wenn die multisensorische Fragestellung ernst genommen würde, müsste zunächst die durchaus vorhandene psychologische Forschung aufgearbeitet werden. Soweit ich sehe, hat man sich bisher nicht die Mühe gemacht, die psychologische Forschung über nonverbale Kommunikation zu rezipieren.
  2. Ich habe die psychologische Literatur dazu nur bis etwa zum Jahr 2000 verfolgt. Nun haben Wissenschaftler vom Tübinger Max-Planck-Institut für biologische Kybernetik eine Untersuchung vorgelegt, in der sie zeigen, dass wir einen Gesichtsausdruck live oder in einem Film viel besser deuten können als auf einem Foto. (Wer hätte das erwartet?) Um die Stimmung hinter dem Gesichtsausdruck zuverlässig interpretieren zu können, muss ein Film jedoch mindestens eine zehntel Sekunde lang sein, denn die Informationen, die durch den Gesichtsausdruck vermittelt werden, beruhen auf Bewegungsabläufen; Mimiken sind insofern dynamisch. Die Originalveröffentlichung: steht online zur Verfügung: Cunningham, D. W., & Wallraven, C. (2009). Dynamic information for the recognition of conversational expressions. Journal of Vision, 9(13):7, 1-17.
  3. David Howes, Sensual Relations. Engaging the Senses in Culture and Social Theory, Ann Arbor 2003, S. 6 ff.
  4. Brunschwig, Forumsbeitrag vom 4. 5. 2010.
  5. Brunschwig, Less Pain during Execution of Death Sentence – Convicted Person Choosing Bullets over Lethal Injection, Forumsbeitrag vom 4. 5. 2010.
  6. Susanne Hoogwater, Tangible visual law on the front of a napkin, Forumsbeitrag vom 23. 3. 2010. Frau Hoogwater stellt sich »legal information designer« und »creative lawyer«.
  7. Bernard J. Hibbitts, Making Motions: The Embodiment of Law in Gesture, Journal of Contemporary Legal Issues 6, 1995, 51-81, dort in einem Themenheft über die Krise des Textes, rollt die lange Latte der historischen Beispiele noch einmal auf und empfiehlt ein revival, um der Sehnsucht nach Konkretheit, Gemeinschaft und »embodiment« gegenüber den Abstraktionen des modernen Rechts nachzukommen.
  8. Hier kann man auch den Beitrag von Georg Newesely, Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen (in: Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions IRIS 2010, Hg. E. Schweighofer, A. Geist und I. Staufer, Wien 2010, 573-578) einordnen.

Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil III)

Beitrag von Klaus F. Röhl vom 10. Februar 2012

(Fortsetzung des Beitrags vom 5. Februar 2012)
V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden
1) Rechtsvisualisierung
Bei der Rechtsvisualisierung geht es darum, Rechtskommunikation auf der operativen Ebene ins Visuelle zu übersetzen. Sozusagen die Initialzündung gab die Entdeckung der Bilder in historischen Rechtsquellen. Brunschwig, nachdem sie die historischen Beispiele gründlich durchgemustert hatte, kam zu dem Schluss, dass es möglich und ratsam sei, den Inhalt von Rechtsnormen durch Bilder zu kommunizieren. Ob es überhaupt sinnvoll ist, die Textorientierung der Jurisprudenz zu bekämpfen, mag dahinstehen. Inzwischen lässt sich beobachten, dass die direkte Visualisierung von Rechtsinhalten nicht recht gelingen will. Dafür geben Brunschwigs eigene Normbilder das beste Beispiel. Sie werden als leuchtendes Beispiel viel zitiert, dienen aber nirgends als Vorbild.
Das statische Normenbild, das Brunschwig ursprünglich im Sinn hatte, hat sich – vorsichtig gesprochen – nicht durchgesetzt. Aber auch andere Initiativen zur Visualisierung von rechtlichen Inhalten mit statischen Bildern sind erlahmt. Ein Anlauf, der wichtigsten juristischen Zeitschrift, der Neuen Juristischen Wochenschrift aus dem C. H. Beck Verlag, ihre Artikel mit professionellen Grafiken zu versehen1, ist stecken geblieben. Die immer wieder propagierten Mindmaps haben keine Anhänger gefunden. Auch die Ausbildungsliteratur hat sich nicht auf die Bilder gestürzt, und Jura-Comics sind kein Erfolg 2.
Gelegentlich werden statische Bilder für Details der Wiedergabe von Sachverhalten genutzt. Leistungsfähig sind Visualisierungen dagegen, wo nicht konkrete Norminhalte, sondern abstrakte Strukturen dargestellt werden. Und so werden sie auch mehr oder weniger häufig heute in Lehrbüchern und Repetitorenskripten eingesetzt. Doch selbst abstrakte Visualisierungen werden ihrerseits schnell zum Problem, wenn zu viel Variablen hineingepackt werden. Ein spezifischer Anspruch des MSR besteht darin, parallel zur Rechtsinformatik beim Umgang mit der Komplexität des Rechts zu helfen (Brunschwig 2011:575 ff). Ein Beispiel, dass im MSR-Forum 3 zur Demonstration der Möglichkeit zur Reduktion von Komplexität durch Visualisierung angeführt wird, stammt von Bommarito und Katz, die versucht haben, die Komplexität des United States Code abzubilden.4

Bild hier

Ich muss gestehen, dass für mich der einschlägige Wikipedia-Artikel hilfreicher war. Das soll nicht heißen, dass Visualisierungen als Hilfe zum Umgang mit rechtlicher Komplexität nicht geeignet wären. Aber es kommt doch sehr darauf an, welche Fragestellung bearbeitet werden soll und wie die Visualisierung gehandhabt wird.
Die professionelle Rechtskommunikation läuft nach wie vor praktisch ausschließlich über Wort und Schrift. Das bedeutet nicht, das die Visualisierung nicht voranschreitet, oder genauer, dass der blanke Fließtext nicht auf dem Rückzug wäre. Das geschieht an vielen Baustellen gleichzeitig und in kleinen Schritten. Zu beobachten ist eine fortschreitende Funktionalisierung und auch Ästhetisierung des Textes, und zwar auch in der professionellen Rechtskommunikation. Der große Anlauf, die Rechtskommunikation durch Legal Design zu verbessern oder gar zu reformieren, ist jedoch stecken geblieben. Auf dieser Spur fährt aus der MSR-Gruppe Susanne Hoogwater, die in den Niederlanden eine Praxis als legal information designer führt. Ihr Vorhaben, das »Kleingedruckte« in eine nutzerfreundliche Form zu bringen, scheint bisher kein vorzeigbares Ergebnis zu haben.5
Schwerpunktmäßig hat sich das Interesse von den statischen auf die bewegten Bilder und die Verbindung von Bild und Ton verlagert (Brunschwig 2011:593ff, 615). Die Darstellung von Rechtsinhalten mit Videos oder Filmen, die Bilder mit Sprache verbinden, gelingt ohne große Probleme. Sie gelingt so gut, dass ein Hamburger Rechtsanwalt jeden Monat einen neuen Vodcast zum Urheber- und Medienrecht auf seine Internetseite stellt.6 Der praktische Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch auf Filme zur Rechtsinformation des Publikums 7 oder Episodenfilme8, die für die Juristenausbildung gedacht sind.
Einige Forumsteilnehmer haben als Beispiel die Visualisierung von Verträgen eingebracht. Hier gibt es wohl in der Tat sowohl Möglichkeiten wie Bedarf. Aber es handelt sich nicht eigentlich um Rechtsvisualisierung, sondern die Visualisierung von Abläufen und Netzwerken. So richtig überzeugende Beispiele habe ich aber noch nicht gesehen.9
Alles in allem ist die anfängliche Euphorie (die ich bis zu einem gewissen Grade geteilt habe) verflogen. Mit der Rechtsvisualisierung liegt ein bisschen wie mit der Mediation. Alle sind davon überzeugt, dass hier ein geeignetes Instrument zur Verfügung steht. Doch es wird nicht genutzt. Die erst im November 2011 erschienene Dissertation von Aiman Khalil »Visuelle Jurisprudenz« 10 endet mit dem Satz: »Die heutigen Möglichkeiten lassen die berechtigte Hoffnung zu, dass eine völlige Visualisierung der Normen und Gesetze in der Jurisprudenz in der Zukunft umsetzbar sein wird.« Woher der Verfasser diesen Optimismus nimmt, ist mir schleierhaft.

2) Sensationen auf der Objektebene des Rechts

Ich hätte zunächst die Frage erwartet, ob und wie das Recht die Nutzung der Sinneskanäle regelt. In den einschlägigen Texten habe ich sie nicht gefunden. Deshalb will ich sie selbst andeuten. Die Sinneswahrnehmung lässt sich nicht einfach gebieten oder verbieten. Immerhin lässt sich verordnen, dass nur bestimmte Dinge angesehen werden dürfen, dass man hier und da nicht lauschen soll. Religion, Anstand und Moral mögen in manchen Situationen fordern, dass man den Blick abwendet. Aber rechtliche Verbote sind eigentlich nur als Ortsverbote denkbar. Selbst das Ansehen kinderpornografischer Bilder an sich ist nicht verboten. Verboten sind immer nur Besitz-, Beschaffungs- und Vorbereitungshandlungen. Reguliert ist vor allem die Verwendung technischen Geräts zum Sehen oder Hören und die Herstellung und Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen. Die Nase kann man schon gar nicht kommandieren. Nur das Fühlen und Schmecken lässt sich regulieren, weil diese Sinne nicht berührungslos arbeiten. Und tatsächlich ist ja das Berühren vieler Gegenstände untersagt. Das Berühren fremder Körper ist ohne Zustimmung der Betroffenen ein Eingriff in die rechtlich geschützte Privatsphäre. Eine Geschmacksprobe ist oft nur nach vorheriger Wegnahme oder Sachbeschädigung möglich.
Grundsätzlich ist es rechtlich untersagt, andere Menschen am Gebrauch ihrer Sinnesorgane zu hindern. Das ist schlicht ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit. Erst recht ist es verboten, die Sinnesorgane eines anderen Menschen zu verletzen. Das läuft auf Körperverletzung hinaus. Aber das ist alles mehr oder weniger trivial, vor allem aber, kommt die Sinneswahrnehmung nur indirekt ins Spiel. Wollte man aber alle Sachverhalte, die indirekt für die Sinneswahrnehmung relevant sind, für ein »multisensorisches Recht« reklamieren, dann wäre das Gebiet grenzenlos. Man müsste z. B. das ganze Immissionsschutzrecht, soweit es Gerüche, Geräusche und Lichteinwirkungen betrifft, dem MSR zuschlagen. Dass man sich auf dieser Ebene bewegt, zeigt ein Forumsbeitrag, in dem darauf hingewiesen wird, dass zurzeit darüber diskutiert wird, ob für geräuscharme Elektroautos Krachmacher vorgeschlagen werden sollen.11
In den USA sind in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre drei einschlägige Bücher erschienen, die alle aus dem Umfeld der Critical Legal Studies kommen. Es handelt sich um die Monographie »Bodies of Law« von Alan Hyde 12 und die Sammelbände »Thinking through the Body of Law«13 sowie »Law and the Senses. Sensational Jurisprudence«14. Auf den letzteren Band beruft sich auch Brunschwig (2011: 599), ohne aber seine Fragestellung wirklich zu rezipieren. Oberflächlich betrachtet haben die darin behandelten Themen nur indirekt etwas mit den Sinnen zu tun. Es geht etwa um die Rechtsprechung zum Behandlungsabbruch bei anscheinend bewusstlos Kranken, die auf keinen Sinnesreiz mehr reagieren15, um die englisch-amerikanische Beweisregel, nach der Zeugen vom Hörensagen nicht zugelassen werden, um den rechtlichen Aspekt von Veränderungen des Körpers durch Piercing, Tattoos oder kosmetische Operationen, die vorübergehende und bleibenden Gefühle mit sich bringen, um Gerüche als Warenzeichen16 oder um Gesetze aus historischer Zeit, mit denen der Luxuskonsum von Lebensmitteln gebremst werden sollte17. Doch alle Beiträge verbindet die These, dass das Recht den Sehsinn privilegiere und der Blick wiederum gilt als Instrument von Macht und Herrschaft.18
Der Sensual Turn der Humanwissenschaften versteht sich zum Teil als eine Reaktion auf die vermeintliche Dominanz des Gesichts in der westlichen Kultur.19 Sie soll ihren Ausdruck im wissenschaftlichen Rationalismus finden und wird nicht nur mit der Schrift, sondern auch mit den visuellen Beobachtungs- und Verbreitungsmedien in Verbindung gebracht. Alle Übel der Welt werden der Tyrannei des Auges zugeschrieben, der wissenschaftliche Blick, der kapitalistische Blick, der erotische Blick, der rassistische Blick, der patriarchalische Blick und natürlich der observierende Blick des Staates. Auch das Recht selbst, so der kritische Ansatz, soll an der Konstruktion dieser Hierarchie beteiligt sein.
Man könnte zum Beleg der Dominanzthese einen Vergleich der Schmerzensgeldbeträge für den Verlust des Augenlichts, des Gehörs, des Geschmacks usw. bemühen.20 In Deutschland wird der Totalverlust des Augenlichts mit etwa 300.000 EUR entschädigt, der Verlust des Gehörs mit 50.000 EUR. Aber diese Beweisführung wäre sicher zu grob. Differenzierter argumentiert Hibbitts.21 Amerikas Kultur sei zuallererst eine Kultur des Sehens. Dafür seien nicht erst Foto, Film und Fernsehen verantwortlich, sondern die fundamentale Abhängigkeit dieser Kultur von der Schrift. Der traditionelle Amerikaner sei zugunsten alles Sichtbaren voreingenommen, und dieser visuelle Bias habe seine Ursache in der sozialen Prominenz des geschriebenen Wortes. Hibbitts Beweisführung wirkt auf den ersten Blick allerdings mindestens über¬raschend. Weit ausholend beschreibt er die Fülle der bildhaften Metaphern der Rechtsprache. Dabei betont er, dass die amerikanische Rechtssprache bildhafte Metaphern gegenüber solchen bevorzugt, die andere Sinneserfahrungen ansprechen. Bei der Übersetzung ins Deutsche geht der Sinnesbezug der Metaphern leicht verloren. Daher ein Zitat:
»We frequently consider law itself as a looking: we ›observe‹ it; we evaluate claims ›in the eye of the law‹; our high courts ›review‹ the decisions of inferior tribunals. Alternatively, we speak of law as something one would usually look at: it is a ›body‹, a ›text‹, a ›structure‹, and a ›seamless web‹.« 22
Hibbitts unternimmt seine Analyse, um zu zeigen, dass sich die visuellen23 Metaphern mit der elitären Geistes¬hal¬tung der traditionellen Ostküsten-Eliten den sog. WASPs, den White Anlo-Saxon Protestants, verbinden, während die jüngeren Minder¬hei¬ten aurale Metaphern bevorzugen, indem sie etwa nach »voice« verlangen. Die Jurisprudenz und die rechtlichen Institu¬tionen be-fän¬den sich in der Hand von Gruppen, die eine besondere Kompetenz im Umgang mit der Schrift und deshalb eine Vorliebe für das Visuelle entwickelt hätten. Frauen, auch wenn sie meistens lesen und schreiben konnten, seien doch viel mehr auf das Gespräch ausgerichtet gewesen, auch bei Katholiken und Juden haben das Orale eine größere Rolle gespielt und erst recht die Afroamerikaner und später die Latinos hätten keinen Anteil an dieser schriftzentrierten Augenkultur gehabt. Auf dieser Basis beruhe die Dominanz von Männern über Frauen, von Weißen über Schwarze, von Anglos über Hispanics und von Protestanten über Katholiken und Juden.24 Hibbitts diagnostiziert eine Rückkehr auraler Metaphern und Kommunikationsformen, ausgelöst zunächst durch die tontechnischen Medien und aufgenom¬men insbesondere vom Feminismus, von Minderheiten und von kritischer Rechtstheorie. Als Folge des Eindringens dieser Min¬derheiten in das Rechtssystem konstatiert er für die amerikanische Rechtssprache einen Wandel von visuellen zu auralen Metaphern. Recht muss zur Sprache gebracht werden, es wird zur Sache von »Voice«, Fairness verlangt nach »hearing« und sorgfältigem »listening«. Das Recht, sei es vor Gericht, sei es im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, wird zunehmend als Dialog, als Diskurs, als talk, conversation und storytelling angesprochen. Eine feministische Juristin schreibt: »… imagine … writing a law review article embodying the sponteneity of jazz, the earthiness of blues, or the vibrancy of salsa«.25 Letztlich, so Hibbitts (S. 98), erwarte man aus dem Zusammenklang vieler Stimmen in vielerlei Situationen ein pluralistisches Recht, das in einem Anflug von Lyrik polyphon genannt worden sei.
Diese Diagnose ist nur teilweise überzeugend. Es ist sicher zutreffend, dass die Minderheiten oder gar Mehrheiten, denen die Schreibkompetenz der Eliten fehlte, in der Kommunikation stärker auf das Ohr angewiesen waren und sind. Es ist wohl auch richtig, dass »kritische« Jurisprudenz eine Gegenposition zur etablierten Schriftkultur einzunehmen versucht. Aber Hibbitts differenziert nicht genügend zwischen der Schmalspur-Visualität des Schriftgebrauchs und dem Ikonischen, das möglicherweise dem ursprünglich Auralen viel näher steht als die künstliche Visualität der Schrift. Im Übrigen bleiben die in imponierender Fülle der vorge¬brachten Belege anekdotisch. Zu jedem Beispiel gibt es Gegenbeispiele, so dass sich mit ihnen Trends der behaupteten Art kaum belegen lassen. Aber unbestreitbar ist wohl doch, dass der Status der Juristen, insbesondere derjenige ihrer Elite, in ganz spezifischer Weise mit der Beherrschung von Wort und Schrift verknüpft ist.
(Fortsetzung folgt.)

  1. Klaus F. Röhl: Zur Ökonomie der Rechtsvisualisierung. Beitrag in Recht anschaulich, 20. Juni 2010. Das »Panorama Strafrecht« von Klaus Volk, Florian Holzer und Simon Heller (2007) ist vom Markt verschwunden. Eric Hilgendorf hat dem ersten Band seines DTV-Atlas Recht (Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht, 2003, 2. Aufl. 2008) 2008 einen zweiten Band zum Verwaltungsrecht und Zivilrecht folgen lassen. Die Bücher werden aber auf der Internetseite des Verlages nicht mehr angeboten. Einzig das Workbook BGB von Werner Unger mit vielen Schaubildern wird noch weitergeführt. Die Firma Juravista (www.iuravista-webservices.com) hat sich anscheinend auf das Webdesign und andere Dienstleistungen für Juristen verlegt.
  2. Über das Scheitern unseres eigenen Comic-Experiments berichten wir in: Eric Hilgendorf (Hg.): Beiträge zur Rechtsvisualisierung. Berlin: Logos-Verl., 51–121.
  3. Beitrag von Robert Richards vom 2. 8. 2010.
  4. Das Bild stammt von der Internetseite der Autoren »Computational Legal Studies«. Dazu Michael James Bommarito/Daniel Martin Katz, Mathematical Approach to the Study of the United States Code, Physica A 389, 2010, 4195–4200, verfügbar in SSRN.
  5. Susanne Hoogwater, Forumsbeitrag vom 10. 3. 2010.
  6. Dazu Stefan Ulbrich: Law-Vodcasting – Fortschritt, aber kein Durchbruch. Beitrag in Recht anschaulich, 8. November 2008.
  7. Brunschwig, Legal Information Films for the General Public – Film Project at Coventry University Law School, Forumsbeitrag vom 21. 4. 2011. Besonders für Kinder und Jugendliche bieten sich Bilder an. Zur Vorbereitung eines Schulbuchs haben Caroline Walser Kessel und Maria Crespo Kinder ihre Rechtsvorstellungen zeichnen lassen: »Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder – Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns« (Forumsbeitrag vom 21. 1. 2010).
  8. 18 solcher Filme, die jeweils ein bekanntes Rechtsproblem illustrieren, haben die Referendare Matthias Frohn und Peter Reinike unter dem Namen Tele-Jura seit 2008 mit Laiendarsteller aufgenommen und ins Internet gestellt.
  9. Das will nicht viel heißen. Meine Kenntnis reicht nicht viel weiter als in dem Tagungsbericht »Visualisierung in der Rechtspraxis« vom 9. 12. 2009 wiedergegeben.
  10. Aiman Khalil, Visuelle Jurisprudenz, 2011, S. 165.
  11. Nils Hullen, Elektroautos müssen in den USA bald geräuschvoll fahren, Forumsbeitrag vom 18. 12. 2010.
  12. Alan Hyde, Bodies of Law, Princeton, N.J 1997.
  13. Pheng Cheah/David Fraser/Judith Grbich (Hg.), Thinking through the Body of the Law, Washington Square, N.Y 1996.
  14. Lionel Bently/Leo Flynn (Hg.), Law and the Senses, Sensational Jurisprudence, London , Chicago 1996.
  15. Kristina Stern, Law and the Lack of Sense, in: Lionel Bently/Leo Flynn (Hg.), Law and the Senses, Sensational Jurisprudence, London , Chicago 1996, S. 42-61.
  16. Spyros Maniatis, Scents as Trademarks: Propertisation of Scents and Olfactory Poverty, in: Lionel Bently/Leo Flynn (Hg.), Law and the Senses, Sensational Jurisprudence, London, Chicago 1996, S. 217-235. Eine neuere juristische Dissertation (Cathrin Isenberg, Die Geruchsmarke als Gemeinschaftsmarke Schutzfähigkeit und Einsatzmöglichkeiten, 2011) Gerüche als Wirtschaftsgüter zu nutzen und dazu Geruchsmarken eintragen zu lassen.
  17. Alan Hunt, Regulating Taste, in: Lionel Bently/Leo Flynn (Hg.), Law and the Senses, Sensational Jurisprudence, London , Chicago 1996, S. 236-254.
  18. Lionel Bently, Introduction, in: Lionel Bently/Leo Flynn (Hg.), Law and the Senses, Sensational Jurisprudence, London , Chicago 1996, S. 1-17.
  19. Dazu etwa David Howes, Sensual Relations. Engaging the Senses in Culture and Social Theory, Ann Arbor 2003, Kapitel 1 und 2.
  20. Bently a. a. O. S. 5.
  21. Bernard J. Hibbitts, Senses of Difference: A Sociology of Metaphors in American Legal Debate, in: Lionel Bently/Leo Flynn (Hg.), Law and the Senses, Sensational Jurisprudence, London, Chicago 1996, S. 97-122. Ausführlicher schon in: Making Sense of Metaphors: Visuality, Aurality, and the Reconfiguration of American Legal Dis-course, Cardozo Law Review 16, 1994, 229-356, und besonders prononciert in dem Vortrag »The Re-vision of Law: The Pictorial Turn in American Legal Culture«.
  22. 1996, 98. Inzwischen gibt es ja auch bei uns einige schöne Beschreibungen des Metapherngebrauchs in der Rechtssprache. 2003 erschien von Michael Stolleis »Das Auge des Gesetzes« und 2005 von Cordula Kleinhietpaß »Metaphern der Rechtssprache«. Ferner das Kapitel »Visualisierte Metaphern« in Röhl/Ulbrich, Recht Anschaulich, 2007, 128ff.
  23. Der Ausdruck ist eigentlich belegt für Bilder, die ihrerseits als Metaphern für andere Bilder dienen (vgl. z. B. Aldrich, Visuelle Metapher, in: Haverkamp, Hrsg., Theorie der Metapher, 1986, S. 142-162). Daher sollte im Deutschen von visualisierbaren oder bildhaften Metaphern sprechen.
  24. A. a. O. S. 265.
  25. Regina Austin, zitiert nach Hibbitts, 1996, S. 109.
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